Bundesparteitag 2012.1/Antragsfabrik/Programmänderung 008

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Vorlage:Antragsfabrikat BPT

Anregungen

Bitte hier Tipps zur Verbesserung des Antrages eintragen.

  • Bei dem Punkt - "Umgangsverweigerung verhindern" fehlt ein wichtiger Punkt. Welche Sanktionen sind vorgesehen bei einer Umgangsverweigerung. Ansonsten ist das ein genauso zahnloser Tiger wie im Moment.

Ich stelle mir das in einem Mehrstufen Modell mit einigen Warnschüssen vor. Diese Sanktionen sollten verpflichtend und nicht verhandelbar sein!

* Sanktion 1: 20(?) Arbeitsstunden in Kindereinrichtung 
* Sanktion 2: 50(?)Arbeitsstunden und Geldstrafe
* Sanktion 3: Teilentzug des Sorgerechts mit Umgangspflegschaft
* Sanktion 4: Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf den anderen Elternteil.

- Die Erfahrung hat gezeigt, dass alle Maßnahmen, die auf Freiwilligkeit und Vernunft beruhen zu Lasten der Kinder umgangen werden (können). Daher bitte klare verpflichtende Sanktionen!

Sebi

  • Beim letzten BPT (2011.02) wollte ich schon 1-3 Anträge hierzu einbringen. Nach einem dicken Engel waren wir uns einig, dass wir das ganze besser formulieren und dann als Antrag stellen sollten.

Das Ergebnis findet Ihr unter

http://piratenpad.de/sorgerecht

Sebi

  • ...



Bitte Beachten:

das seit dem 1.9.2009 geltende FamFG (Gesetz über das Verfahrenin Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit) hat viele der angesprochenen Punkte bereits geregelt.

§155 Vorrang und Beschleunigungsgebot in Kindschaftssachen (Termin spätestens einen Monat nach Verfahrensbeginn)

§156 Hinwirken auf Einvernehmen (und §156 (3):kann keine Einigung erziehlt werden, hat das Gericht eine einstweilige Anordnungzu erörtern)

§162 Mitwirkung des Jugendamtes

§165 Vermittlungsverfahren (gerichtlicher Termin wenn ein Elternteil geltend macht, dass etwas schief läuft)

Durch das FamFG sind die wesentlichen Elemente des Cochemer Modell bereits in das geltende Recht eingeflossen. Es geht im Wesentlichen um das Hinwirken des Einvernehmens im Sinne der Kinder.

Oben genannte Warnschüsse sind nicht notwendig, da das Gericht z.B. durch die Bestellung eines Umgangspflegers unmittelbar in die Grundrechte der Eltern eingreifen kann (Umgangsrecht= Teilbereich der Elterlichen Sorge wird auf einen Umgangspfleger übertragen. D.H. konkret hat der Elternteil dieses Recht nicht mehr). Das Familiengericht kann die Eltern neuerdings durch eine kürzliche Gesetzesänderung des §1666 BGB (gerichtl. Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls) ein Gebot auferlegen, öffentliche Hilfen, wie z.B. Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe in Anspruch zu nehmen. Dazu gehört auch Beratung in Fragen der Partnerschaft, Trennung und des Umgangs §17 SGB VIII, Beratung und Unterstützung bei der Ausübung der Personensorge und des Umgangsrechts §18 SGB VIII (bis hin zu Hilfen zur Erziehung nach §27 ff SGB VIII).

Das Jugendamt ist in diesen Verfahren grundsätzlich beteiligt. Nicht als Verfahrensbeteiligte, sondern von Amtswegen (kein Jugendamt= Verfahrensfehler). Das Jugendamt ermittelt und berichtet dem Gericht ausführlich im Termin und bezieht Stellung zu den zu ergreifenden Maßnahmen.

Allerdings scheint es so, dass das Gesetz noch nicht überall bekannt ist (solche Richter soll es geben, die von geltendem Recht keine Ahnung haben) bzw. gelebt wird. Also, bitte diese Punkte bedenken, und das Rad nicht neu erfinden :-)

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Diskussion

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Unterstützung / Ablehnung

Piraten, die vrstl. FÜR diesen Antrag stimmen

  1. Bobby79
  2. cmrcx
  3. ErhabenerKoordinator
  4. Wika
  5. sebi-rockt (besser als nichts aber nicht weitgehend genug)

Piraten, die vrstl. GEGEN diesen Antrag stimmen

  1. --Spearmind 21:30, 16. Mär. 2012 (CET) nur für die ersten beiden Sätze
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  3. ...

Piraten, die sich vrstl. enthalten

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