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Gesetze Bundesrepublik Deutschland

Der Weg der Gesetzgebung

Gesetzgebung des Bundes, A2 gefalzt
(PDF Download, Poster) kann auch beim Bestellservice des Bundestages angefordert werden.

Gesetzesinitiative

Die Bundesregierung, der Bundesrat oder eine Gruppe von Abgeordneten aus "der Mitte des Bundestages" haben die Möglichkeit, eine Gesetzesinitiative zu starten. Bei diesen drei Verfassungsorganen liegt das Initiativrecht, um Gesetzentwürfe beim Bundestag einzubringen. Im Falle des Bundestages steht dieses Recht nicht dem Parlament als Ganzes zu, sondern den Bundestagsmitgliedern. Die Geschäftsordnung des Bundestages legt fest, dass eine Fraktion oder mindestens fünf Prozent der Abgeordneten (entspricht der Mindeststärke einer Fraktion) einen Gesetzentwurf einbringen können.

Stellungnahme

Initiativen der Bundesregierung gehen zunächst an den Bundesrat, der binnen sechs Wochen dazu Stellung nimmt. Dann leitet die Regierung die Vorlage mit dieser Stellungnahme und ihrer Gegenäußerung dem Präsidenten des Bundestages zu. Besonders eilige Entwürfe kann die Regierung dem Bundestag bereits nach drei Wochen zuleiten, die Stellungnahme des Bundesrats wird nachgereicht. Bundesratsinitiativen werden zunächst der Regierung zugestellt, die sie mit einer Stellungnahme versehen und innerhalb von drei Monaten an den Bundestag weiterleiten muss.

Beratung

Im Bundestag gibt es zu einem Gesetzentwurf drei Lesungen im Plenum. Bei Gesetzen zur Zustimmung zu internationalen Verträgen sind es zwei. In der ersten Beratung kommt es bei Bedarf zur allgemeinen Aussprache über die Notwendigkeit und die Zielsetzung einer Vorlage. Zuvor ist der Entwurf an alle Abgeordneten verteilt worden, so dass sie sich bereits im Vorfeld mit ihm befassen konnten. Eine Debatte, in der die Fraktionen ihre Standpunkte darstellen, wird in der ersten Beratung vor allem bei wichtigen oder kontroversen Vorlagen angesetzt.

Detailberatung

Nach der ersten Beratung wird der Gesetzentwurf zur genaueren Prüfung und Bearbeitung an den zuständigen Ausschuss weitergeleitet. In den derzeit 22 ständigen Ausschüssen des Bundestages werden Gesetzentwürfe im Detail beraten. Mitglieder der Ausschüsse sind die Fachpolitiker der Fraktionen. Jeder Ausschuss befasst sich mit Entwürfen, die sein Gebiet betreffen. Experten können zu meist öffentlichen Anhörungen, den "Hearings", eingeladen werden. Am Ende steht ein schriftlicher Bericht mit einer Beschlussempfehlung, der dem Plenum zur zweiten Beratung vorgelegt wird.

Abstimmung

In der zweiten Beratung kommt es zur Aussprache über den Entwurf, den Bericht des Ausschusses und dessen Änderungsvorschläge. Dann wird abgestimmt. Jeder Abgeordnete kann Änderungsanträge stellen. Darauf folgt unmittelbar die dritte Beratung. Sie endet mit der Schlussabstimmung. Abstimmungen finden durch Handzeichen bzw. durch Aufstehen (3. Lesung) oder als namentliche Abstimmung statt. Sofern im Grundgesetz nicht anders geregelt, muss für den Gesetzesbeschluss die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder gewährleistet sein. Bei Verfassungsänderungen ist eine Zweidrittelmehrheit der gesetzlichen Mitgliederzahl notwendig.

Zweiter Durchgang

Der Bundestagspräsident leitet den Gesetzesbeschluss an den Bundesrat weiter. Dort wird er einem oder mehreren Bundesratsausschüssen zur Beratung zugewiesen, über deren Beschlussempfehlung dann das Plenum des Bundesrats abstimmt. Je nach Art des Gesetzes hat die Position der Bundesländer unterschiedliches Gewicht. Bei Zustimmungsgesetzen ist nach dem Grundgesetz die Zustimmung des Bundesrats nötig. Alle anderen Gesetze zählen zu den Einspruchsgesetzen. Legt der Bundesrat gegen eine solche Vorlage Einspruch ein, kann er vom Bundestag überstimmt werden.

Vermittlungsverfahren

Findet ein Gesetzentwurf im Bundesrat keine Mehrheit, kann der Vermittlungsausschuss angerufen werden. Stößt ein Einspruchsgesetz auf Ablehnung, so muss der Bundesrat den Vermittlungsausschuss binnen drei Wochen nach Eingang des Beschlusses anrufen - sonst ist das Gesetz zustande gekommen. Verweigert der Bundesrat bei einem Zustimmungsgesetz die Zustimmung, so können Bundesrat, Bundesregierung und Bundestag den Vermittlungsausschuss anrufen. In dem gemeinsamen Gremium sitzen je 16 Mitglieder des Bundesrats und des Bundestages. Seine Aufgabe ist es, einen Konsens zu finden.

Erneute Beratung

Schlägt der Vermittlungsausschuss Änderungen vor, geht der Gesetzentwurf zurück an den Bundestag. Dieser stimmt ohne Debatte ü b e r d e n Vermittlungsvorschlag ab. Wird die abgeänderte Vorlage auch im Bundesrat verabschiedet, ist das Gesetz angenommen. Wird vom Vermittlungsausschuss der ursprüngliche Entwurf bestätigt oder kommt es zu keiner Einigung, muss sich wieder der Bundesrat damit befassen. Verweigert dieser bei einem Zustimmungsgesetz die Zustimmung ist das Gesetz gescheitert. Bei einem Einspruchsgesetz kann er Einspruch einlegen.

Einspruch

Einspruch kann der Bundesrat nur binnen zwei Wochen einlegen. Die Frist beginnt mit dem Eingang des neuen Beschlusses des Bundestages. Legt der Bundesrat bei einem Einspruchsgesetz seinen Einspruch ein, kann das der Bundestag in einer weiteren Abstimmung überstimmen. Wenn der Bundesrat mit einfacher Mehrheit Einspruch erhoben hat, kann die Mehrheit der Abgeordneten des Bundestages diesen Einspruch abweisen. Hat der Bundesrat mit Zweidrittelmehrheit Einspruch erhoben, ist ein ebenso großer Stimmanteil auch im Bundestag nötig, um das Gesetz schließlich durchzusetzen.

Scheitern und Annahme

Ein Gesetz scheitert dann, wenn eine Vorlage durch den Bundestag abgelehnt wird, wenn der Bundestag einen Einspruch des Bundesrats nicht mit erforderlicher Mehrheit überstimmt, zum Beispiel bei einem (Einspruchsgesetz) oder wenn der Bundesrat bei einem Zustimmungsgesetz seine Zustimmung verweigert. Ist ein Gesetzentwurf angenommen worden, gelangt das Gesetz in das sogenannte Abschlussverfahren mit Gegenzeichnung der Bundesregierung, der Ausfertigung durch den Bundespräsidenten und der anschließenden Verkündung im Bundesgesetzblatt.

Gegenzeichnung

Nach der Verabschiedung eines Gesetzes durch Bundestag und Bundesrat wird es dem zuständigen Bundesministerium zugeleitet. Berührt der Inhalt des Gesetzes den Geschäftsbereich mehrerer Bundesminister, so zeichnen diese in der Regel auch die Ausfertigung. Danach wird das Gesetz mit dem großen Bundessiegel versehen und der Bundeskanzlerin zur Gegenzeichnung vorgelegt. Anschließend erhält der Bundespräsident das Gesetz zur Unterzeichnung und Ausfertigung.

Verkündung

Nach der Gegenzeichnung wird das Gesetz dem Bundespräsidenten vorgelegt. Er hat das Recht zu prüfen, ob das Gesetz verfassungskonform ist und ob es verfassungskonform zustande gekommen ist, also dass es keine Bestimmung des Grundgesetzes verletzt. Wenn keine Bedenken bestehen, unterzeichnet der Bundespräsident das Gesetz. Damit ist es Ausgefertigt . Abschließend wird das ausgefertigte Gesetz im Bundesgesetzblatt verkündet . Damit kann es an dem im Gesetz festgelegten Stichtag in Kraft treten. Ist kein Datum genannt, wird es am 14. Tag nach der Ausgabe des Bundesgesetzblattes rechtswirksam.

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