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Vorlage:Benutzer aus Nordrhein-Westfalen

Gesetze zu den Kommunalwahlen NRW

Wie stellen wir uns zur Kommunalwahl auf?

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Wahlen 2014: Europawahlen und in NRW: Kreistage, Stadträte, Gemeinderäte und Bezirksvertretungen

In Siegen bedeutet das, dass in den Kommunalwahlen der der Rat der Stadt Siegen und der Kreistag Siegen-Wittgenstein gewählt werden.

Gesetze und Verordnungen in NRW

Gemeindeordnung (GO) NRW

Die Ratsmitglieder werden von den Bürgern in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Die näheren Vorschriften trifft das Kommunalwahlgesetz (GO § 42).


Im Rat einer kreisangehörigen Gemeinde und einer Bezirksvertretung (Kreistag) muss eine Fraktion aus mindestens 2 Mitgliedern, bei einer kreisfreien Stadt aus mindestens 3 Mitgliedern bestehen (GO §52).

KommunalWahlGesetz NRW (KWahlG)

Dieses Gesetz gilt für die Wahl des Rates in den Gemeinden, des Kreistages in den Kreisen, der Bezirksvertretungen und der Bürgermeister und Landräte (KwahlG § 1).

Die Vertreter für die Vertreterversammlung und die Bewerber sind innerhalb der letzten 15 Monate vor Ablauf der Wahlperiode, die Bewerber für die Wahlbezirke frühestens nach der öffentlichen Bekanntgabe der Einteilung des Wahlgebietes in Wahlbezirke zu wählen (KwahlG §17)

Parteigesetz (PartG)

Die Aufstellung von Bewerbern für Wahlen zu Volksvertretungen muss in geheimer Abstimmung erfolgen. Die Aufstellung regeln die Wahlgesetze und die Satzungen der Parteien (PartG §17).


Piratenpartei (Dez..2011)

§ 10. Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen

(1) Für die Aufstellung der Bewerber für Wahlen zu Volksvertretungen gelten die Bestimmungen der Wahlgesetze und der Satzungen der Bundespartei und der zuständigen Gebietsverbände.

(2)Landeslistenbewerber sollen ihren Wohnsitz im

Kommunalwahlgesetz NRW (KwahlG)

Kommunalwahlverordnung NRW (KWahlO)

Neuwahlen finden zwischen dem 1. April und dem 15. Juli statt, an einem Sonntag (KwahlG §14).

*In NRW stehen 2014 Städte- und Gemeinden, Kreis- und Bezirkswahlen an.

  • Siegen ist eine kreisangehörige Große Stadt, d.h. sie übernimmt auch einen Teil der Aufgaben des Landes und auch des Staates.
  • Siegen ist Kreisstadt des Kreises Siegen-Wittgenstein im Regierungsbezirk Arnsberg, NRW. Der Kreis Siegen-Wittgenstein hat 11 Gemeinden. Der Kreis hat 54 Sitze im Kreistag (Kommunalwahlen 2009).

(In NRW hat 373 kreisangehörige Städt und Gemeinden, die Rat, Bürgermeister und Kreistag und Landreat wählen für 31 Kreise.).

In Siegen hat der Stadtrat 70 Sitze (Kommunalwahlen 2009). Durch eine andere Straßenaufteilung durch den Bürgermeister könnten aber auch 72 Stimmbezirke daraus werden


Wahlleiter in Gemeinden ist der Bürgermeister (KWahlG §2). Der beschafft auch alle notwendigen 14 Vordrucke kostenlos (KWahlO § 79). Ebenso kostenlos sind beglaubigte Kopien und Bescheinigungen (KwahlO §26(6)).


Am 30.09.2011 hatte Siegen 101.884 Einwohner, Tendenz rückläufig.

Anzahl der Vertreter

KWahlO §78

Die Bevölkerungszahl richten sich nach der vom Landesbetrieb Information und Technik NRW(IT. NRW) halbjährlich fortgeschriebenen Bevölkerungszahl, welche 18 Monate vor Ablauf der Wahlzeit veröffentlicht ist. Die Bevölkerungszahl des Wahlgebietes wird dann durch die Anzahl der Wahlbezirke geteilt.

Die Zahl der Wahlberechtigten zum letzten Halbjahres-Stichtag (30.06 oder 30.12.) wird 15 Monate vor der Wahlzeit nach dem Melderegister ermittelt.

Der Bürgermeister legt vor jeder Wahl für jeden allgemeinen Stimmbezirk ein Verzeichnis der Wahlberechtigten (Wählerverzeichnis) an (§11 KWahlO).

Wahlberechtigt für die Kommunalwahl in einem Wahlgebiet ist, wer am Wahltag Deutscher (GG §116) ist oder die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzt, das sechzehnte Lebensjahr vollendet hat und mindestens seit dem 16. Tag vor der Wahl in dem Wahlgebiet seine Wohnung, bei mehreren Wohnungen seine Hauptwohnung hat oder sich sonst gewöhnlich aufhält und keine Wohnung außerhalb des Wahlgebiets hat (KWahlG §7).

Wählen kann nur, wer in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat (KWahlG §9). Kommunalwahlgesetz NRW (KWahlG) § 3

(1) Die Vertreter werden in den Wahlbezirken und aus den Reservelisten gewählt.

(2) Die Zahl der (je einen für jeden Wahlbezirk) zu wählenden Vertreter beträgt

über 50 000, aber nicht über 100 000 Einwohner (Siegen 2014?) → insgesamt 50 Vertreter, davon 25 in Wahlbezirken direkt aufgestellt;

über 100 000, aber nicht über 250 000 Einwohner (Siegen 2014?) → insgesamt 58 Vertreter, davon 29 in Wahlbezirken direkt aufgestellt

Der Rest der Vertreter kommt aus den Reservelisten.

Die Anzahl der direkt gewählten Vertreter (=Wahlvorschläge) für jeden Wahlbezirk ergibt sich also aus der Einwohnerzahl, ebenso die Anzahl der gesamten Vertreter, die aus der Reserveliste aufgefüllt werden.

Die Gemeinden und Kreise können bis spätestens 15 Monate vor Ablauf der Wahlperiode durch Satzung die Zahl der zu wählenden Vertreter um 2, 4 oder 6, davon je zur Hälfte in Wahlbezirken, verringern; die Zahl von 20 Vertretern darf nicht unterschritten werden. Die nach Satz 2 durch Satzung verringerte Zahl der zu wählenden Vertreter bleibt bestehen, bis sie spätestens 15 Monate vor Ablauf einer späteren Wahlperiode nach Satz 2 durch Satzung verändert wird.

(3) Weitere Vertreter werden aus den Reservelisten gewählt, soweit dies zur Durchführung des Verhältnisausgleiches gemäß § 33 erforderlich ist, mit der Maßgabe, dass die Gesamtzahl der Vertreter gerade ist.

(4) Gesetzliche Mitgliederzahl ist die Zahl der nach Absatz 2 und 3 in jedem Wahlgebiet zu wählenden Gesamtzahl von Vertretern. Sie erhöht sich um die nach § 33 Absatz 3 zuzuteilenden weiteren Sitze. Sie vermindert sich um die nach § 33 Absatz 6 unbesetzt bleibenden Sitze.

KWahlG §4

(1) Der Wahlausschuss der Gemeinde teilt spätestens acht Monate, der Wahlausschuss des Kreises spätestens sieben Monate vor Ablauf der Wahlperiode das Wahlgebiet in so viele Wahlbezirke ein, wie Vertreter gemäß § 3 Abs. 2 in Wahlbezirken zu wählen sind. (Vertreterzahl nach Einwohnerzahl)

(2) Bei der Abgrenzung der Wahlbezirke ist darauf Rücksicht zu nehmen, dass räumliche Zusammenhänge möglichst gewahrt werden. Sind Bezirke nach der Gemeindeordnung vorhanden, so soll die Bezirkseinteilung nach Möglichkeit eingehalten werden. Die Abweichung von der durchschnittlichen Einwohnerzahl der Wahlbezirke im Wahlgebiet darf nicht mehr als 25 vom Hundert nach oben oder unten betragen.

(3)Finden Gemeinde- und Kreiswahlen gleichzeitig statt (2014 in NRW), so dürfen die Grenzen der Wahlbezirke der Gemeinde durch die Grenzen der Wahlbezirke des Kreises nicht durchschnitten werden.

KwahlO §5

(1) Der Bürgermeister teilt, soweit erforderlich, die Wahlbezirke in Stimmbezirke ein.

(2) Die Stimmbezirke sollen nach den örtlichen Verhältnissen so abgegrenzt sein, dass allen Wahlberechtigten die Teilnahme an der Wahl möglichst erleichtert wird. Die Verwaltungsbezirksgrenzen sollen eingehalten werden. Kein Stimmbezirk soll mehr als 2500 Einwohner umfassen. Die Einwohnerzahl eines Stimmbezirks darf nicht so gering sein, dass sich die Wahlentscheidung der einzelnen Wahlberechtigten ermitteln ließe.

(3) Finden Gemeinde- und Kreiswahlen gleichzeitig statt (verbundene Wahlen), so müssen die Stimmbezirke für beide Wahlen dieselben sein. Der Bürgermeister hat dem Landrat die Abgrenzung der Wahlbezirke und der Stimmbezirke in seiner Gemeinde mitzuteilen.

In Siegen hat der Stadtrat 70 Sitze. Durch eine andere Straßenaufteilung durch den Bürgermeister könnten aber auch 72 Stimmbezirke daraus werden!!!

§ 79 Beschaffung von Vordrucken und Stimmzetteln

  • 1. Niederschrift über die Aufstellung der Bewerber nach den Mustern der Anlagen 9 a und 9 c,
  • 2. Versicherung an Eides Statt nach den Mustern der Anlagen 10 a und 10 c,
  • 3. Wahlvorschlag für die Wahl im Wahlbezirk nach dem Muster der Anlage 11 a,
  • 4. Wahlvorschlag für die Wahl aus der Reserveliste nach dem Muster der Anlage 11 b,
  • 5. Wahlvorschlag für die (Ober-)Bürgermeister- und Landratswahl nach dem Muster der Anlage 11 d,
  • 6. Zustimmungserklärung zur Aufnahme in einen Wahlvorschlag für den Wahlbezirk nach dem Muster der Anlage 12 a,
  • 7. Zustimmungserklärung zur Aufnahme in eine Reserveliste nach dem Muster der Anlage 12 b,
  • 8. Zustimmung zur Aufnahme in den Wahlvorschlag für die (Ober-)Bürgermeister- und Landratswahl nach dem Muster der Anlage 12 c,
  • 9. Bescheinigung der Wählbarkeit nach den Mustern der Anlagen 13 a und 13 b,
  • 10. Unterschriftenformblatt nach den Mustern der Anlagen 14 a, 14 b und 14 c,
  • 11. Bescheinigung des Wahlrechts nach dem Muster der Anlage 15.
  • 12. Niederschrift über die Aufstellung der Listenwahlvorschläge nach dem Muster der Anlage 9 b,
  • 13. Versicherung an Eides Statt zur Niederschrift über die Aufstellung der Listenwahlvorschläge nach dem Muster der Anlage 10 b,
  • 14. Listenwahlvorschlag nach dem Muster der Anlage 11 c.
  • (2) Die in Absatz 1 aufgeführten Vordrucke sind auf Anforderung bei glaubhaft gemachtem Bedarf kostenlos an Wahlvorschlagsberechtigte, Bewerber und Wahlberechtigte abzugeben.

Voraussetzung für Wahlvorschläge

Die Wahlvorschläge können bis 48 Tage vor der Wahl, 18:00 Uhr beim Wahlleiter eingereicht werden und sind von ihm zu unterschreiben (KwahlG §15). (Das Wählerverzeichnis ist spätestens am Tage vor der Wahl, jedoch nicht früher als am dritten Tage vor der Wahl abzuschließen (KWahlO §18).

Beim Wahlleiter können bis zum achtundvierzigsten Tage vor der Wahl, 18 Uhr, Wahlvorschläge für die Wahl in den einzelnen Wahlbezirken des Wahlgebiets eingereicht werden. Wahlvorschläge können von politischen Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes (Parteien), von mitgliedschaftlich organisierten Gruppen von Wahlberechtigten (Wählergruppen) und von einzelnen Wahlberechtigten (Einzelbewerbern) eingereicht werden (KWahlG §15).

Der Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe muss von der für das Wahlgebiet zuständigen Leitung unterzeichnet sein (§ 15). Bei anderen Wahlvorschlägen muss der Unterzeichner des Wahlvorschlags im Wahlgebiet wahlberechtigt sei. Aus dem Wahlvorschlag sollen ferner Namen und Anschrift der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson hervorgehen (KWahlO §75b).

KWahlG §20

(1) Wählbar ist jede wahlberechtigte Person, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat und seit mindestens drei Monaten in dem Wahlgebiet ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen ihre Hauptwohnung hat oder

  • Eine Bescheinigung (beglaubigte Abschrift) des Bürgermeisters, dass der Bewerber wählbar ist, ist beizufügen (KWahlO §26).
  • Jeder Wahlvorschlag muss Angaben über Vorname, Name, Beruf, Geb.-Datum, -Ort, Anschrift, Staatsangehörigkeit, Partei und evtl. Dienstherrn (Bescheinigung der Behörde) enthalten.
  • Jeder Wahlvorschlag darf nur einen Bewerber enthalten, dessen Zustimmung schriftlich und unwiderruflich gegeben sein muss. Jeder Bewerber darf sich nur für einen Wahlbezirk bewerben. Er darf aber auch auf der Reserveliste stehen.(KWahlO §26)
  • Parteien können für jeden Wahlbezirk einen Wahlvorschlag einreichen, die auf der Mitglieder/Vertreterversammlung der Partei (hier mindestens Kreisverband) in geheimer Wahl gewählt worden sind. (Bei Einspruch ist eine Versicherung an Eides statt ist für das Wahlgebiet beizuleben (KwahlG §26).
  • Die Niederschrift (Protokoll) der Mitglieder/Vertreterversammlung über die Aufstellung der Liste ist beizulegen (KWahlO §72).

(falls wir 2013 nicht in den Bundestag kommen, gilt noch:)

  • Ist die Partei oder Wählergruppe in der im Zeitpunkt der Wahlausschreibung (§ 14 Abs. 1) laufenden Wahlperiode nicht ununterbrochen in der zu wählenden Vertretung, in der Vertretung des zuständigen Kreises, im Landtag oder auf Grund eines Wahlvorschlages aus dem Land im Bundestag vertreten (KWahlG §15)
  • Parteisatzung und -Programm sind beizulegen (KwahlO §2)
  • Ebenso eine Niederschrift, dass der Vorstand nach demokratischen Grundsätzen gewählt worden ist (KwahlO §26).


  • Dann brauchen die Wahlvorschläge (für die Direktmandate) noch Unterstützungsunterschriften (KWahlG §15):

Für die Gültigkeit des Wahlvorschlages müssen die Wahlvorschläge von Wahlberechtigten (Vertrauensperson und stellvertretende Vertrauensperson) unterschrieben sein.

Jeder Unterstützer kann nur einen Wahlvorschlag in seinem Wahlbezirk (Hauptwohnsitz) unterschreiben. Es darf der Bewerber selbst sein. Unterschreibt der Unterstützer mehrere, sind alle Unterschriften ungültig. Unabhängig darf er die Reserveliste unterstützen.

Unterstützer müssen ihre Wahlberechtigung nachweisen und persönlich unterschreiben, mit Anschrift und Geb-Datum.

in Wahlbezirken bis zu 5 000 Einwohnern von 5 (Siegen),

in Wahlbezirken von 5 000 bis 10 000 Einwohnern von 10,

in Wahlbezirken von mehr als 10 000 Einwohnern von 20

Wahlberechtigten des Wahlbezirks persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein.

*Reservelisten (KWahlO §31)

Aus der Reserveliste ergeben sich die Vertreter (lt. Einwohnerzahl), die nicht direkt über einen Wahlvorschlag gewählt wurden.

(1) Die Reserveliste soll nach dem Muster der Anlage 11 b eingereicht werden. Sie muss enthalten

1. den Namen der einreichenden Partei oder Wählergruppe,

2. Familiennamen, Vornamen, Beruf, Tag der Geburt, Geburtsort und Anschrift sowie Staatsangehörigkeit der Bewerber in erkennbarer Reihenfolge; bei Beamten und Arbeitnehmern nach § 13 Abs. 1 und 6 des Gesetzes sind auch der Dienstherr und die Beschäftigungsbehörde oder die Gesellschaft, Stiftung oder Anstalt, bei der sie beschäftigt sind, anzugeben.

Sie soll ferner Namen und Anschriften der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson enthalten.

(2) Soll ein Bewerber auf der Reserveliste Ersatzbewerber für einen im Wahlbezirk oder für einen auf der Reserveliste aufgestellten anderen Bewerber sein (§ 16 Abs. 2 des Gesetzes), so muss die Reserveliste ferner enthalten

1. den Familien- und Vornamen des zu ersetzenden Bewerbers,

2.den Wahlbezirk oder die laufende Nummer der Reserveliste, in dem oder unter der der zu ersetzende Bewerber aufgestellt ist.

(falls wir 2013 nicht in den Bundestag kommen, gilt noch (KWahlG § 16):

(1) Für die Reserveliste können nur Bewerber benannt werden, die für eine Partei oder für eine Wählergruppe auftreten. Die Reserveliste muss von der für das Wahlgebiet zuständigen Leitung unterzeichnet sein. Ist die Partei oder Wählergruppe in der im Zeitpunkt der Wahlausschreibung (§ 14 Abs. 1) laufenden Wahlperiode nicht ununterbrochen in der zu wählenden Vertretung, in der Vertretung des zuständigen Kreises, im Landtag oder auf Grund eines Wahlvorschlags aus dem Land im Bundestag vertreten, so muss die Reserveliste von 1 vom Tausend der Wahlberechtigten des Wahlgebiets, und zwar mindestens von 5 und höchstens von 100 Wahlberechtigten, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein.

(2) Auf der Reserveliste kann vorgesehen werden, dass ein Bewerber, unbeschadet der Reihenfolge im übrigen, Ersatzbewerber für einen im Wahlbezirk oder für einen auf einer Reserveliste aufgestellten Bewerber sein soll.

Hat der Bewerber sich schon als Wahlvorschlag für einen Wahlbezirk aufstellen lassen, braucht er seine Wählbarkeit nicht erneut nachweisen (KwahlO §31).

Der Wahlleiter macht die zugelassenen Wahlvorschläge spätestens am zwanzigsten Tage vor der Wahl öffentlich bekannt. (KWahlG §19).


Vorher einen Kreisverband gründen, einen Bezirksverband

HowTo Gründung eines Verbandes

oder ein Piratenbüro?

Piratenbüro

In § 5 der Satzung NRW und § 7 der Bundessatzung wird in der Gliederung darauf hingewiesen, dass unter den Landesverbänden die Bezirksverbände (BzV) kommen (entsprechend den Regierungsbezirken), dann die Kreisverbände (KV) aus Landkreisen, kreisfreien Städten und Stadtregionen (= kreisangehörige Städte wie Siegen).

Ein Kreisverband muss aus mindestens 25 zahlende Mitgliedern bestehen, damit sich die Kosten der jährlichen Rechnungsprüfung refinanzieren.

Zur Zeit arbeiten die Piraten in Siegen mit den Olper Piraten zusammen, insgesamt besteht unsere Gruppe aus 10+ aktiven Piraten.

§ 5 – Gliederung (Satzung NRW)

  • (1) Der Landesverband gliedert sich in Bezirks- (Regierungsbezirke), Kreis- (Landkreise, kreisfreie Städte, Städteregionen) und Ortsverbände (Stadtbezirke, Stadtteile, Gemeinden).
  • (2) Zusammenschlüsse von geografisch angrenzenden Kreisverbänden sind innerhalb von Bezirksgrenzen erlaubt und heißen Regionalverbände. Diese zeichnen sich durch einen gemeinsamen Vorstand, eine gemeinsame Verwaltung und eine gemeinsame Mitgliederversammlung aus.
  • (3) Ein Regionalverband gilt als gegründet, wenn bei allen Mitgliedervollversammlungen der beteiligten Verbände jeweils mindestens doppelt so viele gültige Stimmen dafür wie gültige Stimmen dagegen abgegeben werden. Die Mitgliederversammlungen müssen diese Beschlüsse mit einem zeitlichen Abstand von maximal drei Monaten und im selben Kalenderjahr fassen. Der Zusammenschluss gilt ab dem ersten Kalenderquartal nach der letzten Beschlussfassung.
  • (4) Für den Austritt eines Gebietes aus einem Regionalverband sind mindestens doppelt so viele gültige Stimmen der Mitglieder des jeweiligen Gebietes dafür wie gültige Stimmen dagegen notwendig. Der Austritt wird mit dem nächsten Kalenderquartal gültig.
  • (5) In Kreisen ohne Kreisverband kann eine Mitgliederversammlung Vertreter für bestimmte Aufgaben bestimmen, wie beispielsweise die Verwaltung der Mitgliederdaten, die Aufsicht über den Posteingang oder die Vertretung gegenüber der Presse. Diese Vertreter sollen vom Landesvorstand in seiner nächsten Sitzung auf Antrag in der Regel offiziell mit den bestimmten Aufgaben betraut werden.

Der Regierungsbezirk Arnsberg setzt sich aus 7 Kreisen und 5 kreisfreien Städten (und 78 Gemeinden zusammen).

Der Kreis Siegen-Wittgenstein umfasst 11 Städte, der Kreis Olpe 23 Gemeinden.

Bei gut 10 aktiven Piraten, die sich auf 2 Kreise verteilen, bietet sich an, dass wir zusammenarbeiten und einen Regionalverband gründen.

Das bleibt überschaubarer als ein Bezirksverband und ist hilfreich, bis wir eine gewisse Größe erreicht haben. --Wika 13:26, 12. Mär. 2012 (CET)


Klarmachen zum ändern. Nur gemeinsam sind wir stark.

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