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Geschäftsordnung

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Geschäftsordnung Bezirksparteitag Unterfranken

Diese Geschäftsordnung ist vorbehaltlich einer Abstimmung des Bezirksparteitages gültig

§1 Rahmenbedingungen

§1.1 Allgemeines

(1) Nimmt ein Pirat gar nicht oder nicht an der gesamten Versammlung teil, so entstehen hieraus keine rückwirkenden Rechte; insbesondere ergibt sich daraus keine Rechtfertigung für eine Anfechtung von Wahlergebnissen oder Beschlüssen.

(2) Ämter und Befugnisse der Versammlung enden mit dem Ende der Versammlung.

(3) Das Protokoll der Versammlung, das mindestens

  • gestellte Anträge (nicht GO-Anträge) im Wortlaut,
  • Ergebnisse aller Abstimmungen über die Anträge (nicht GO-Anträge) und
  • das Wahlprotokoll (falls eines vorhanden ist)

zu enthalten hat, wird durch Unterschrift des Versammlungsleiters, des Wahlleiters, des Schriftführers und des am Ende der Versammlung amtierenden Vorsitzenden oder dessen Stellvertreters beurkundet. Es ist den Piraten (im Sinne der Satzung) durch Veröffentlichung als Wikiseite im Piratenwiki binnen einer Woche nach Ende des Parteitages zugänglich zu machen.

§1.2 Akkreditierung

(1) Akkreditierungspiraten sind jene Piraten, die in ihrer zugehörigen Gliederung eine ent­sprechende Berechtigung oder Beauftragung durch den Vorstand haben, oder der Vorstand selbst.

(2) Die Anzahl anwesender Piraten mit Stimmrecht ist auf Anfrage des Wahlleiters oder des Versammlungsleiters oder durch GO-Beschluß durch die Akkreditierungspiraten mitzuteilen. Sie gilt als Grundlage für eine Zweidrittelmehrheit. Nur Piraten, bei denen ein Stimmrecht festgestellt wurde, werden als Piraten im Sinne dieser Geschäftsordnung bezeichnet, es sei denn, es ist im Einzelfall ausdrücklich ein anderes bestimmt. {GO-Antrag auf Nennung der Anzahl anwesender Stimmberechtigter}

(3) Die Akkreditierungspiraten erstellen vor Beginn der Versammlung eine Anwesenheitslis­te, kontrollieren die Wahlberechtigung und teilen Stimmkarten aus. Dabei erhält jeder stimmberechtigte Pirat eine Stimmkarte. Ein Mitglied der Partei, welches erst nach Beginn der Versammlung hinzustößt, hat ebenfalls das Recht akkreditiert zu werden.

§1.3 Verlassen der Versammlung

(1) Möchte ein Pirat die Teilnahme an der Versammlung unterbrechen oder die Versamm­lung komplett verlassen, so gibt er seine Stimmkarte bei den Akkreditierungspiraten ab und verliert somit sein Stimmrecht.

§1.4 Betreten der Versammlung

(1) Ein Mitglied der Partei, welches die Versammlung verlassen hat, kann sich erneut akkre­ditieren lassen, um seine Stimmkarte und das damit verbundene Stimmrecht wiederzuerlan­gen.

§2 Versammlungsämter

§2.1 Versammlungsleiter

(1) Die Versammlung wird durch einen Versammlungsleiter geleitet, der zu Beginn von die­ser gewählt wird. Bis zu dessen Wahl fungiert der Bezirksvorstand als vorläufiger Versamm­lungsleiter, sofern er nicht einen anderen Piraten mit dieser Aufgabe beauftragt.

(2) Dem Versammlungsleiter obliegt die Einhaltung der Tagesordnung inkl. Zeitplan. Dazu teilt er Rederecht inkl. Redezeit zu bzw. entzieht diese, wobei eine angemessene inhaltliche wie personale Diskussion und Beteiligung der einzelnen Piraten sichergestellt werden muss. Jedem stimmberechtigten Pirat ist auf Verlangen eine angemessene Redezeit einzuräumen. Sind Gäste zugelassen, so kann der Versammlungsleiter diesen ein Rederecht einräumen, so­fern es keinen Widerspruch gibt. Jeder stimmberechtigte Pirat kann das Rederecht für einen Gast beantragen. {GO-Antrag auf Zulassung des Gastredners XY}

(3) Der Versammlungsleiter kündigt Beginn und Ende von Sitzungsunterbrechungen sowie den Zeitpunkt der Neuaufnahme der Versammlung nach einer Vertagungen an.

(4) Der Versammlungsleiter kann freiwillige Piraten dazu ernennen, ihn bei seiner Arbeit zu unterstützen. Diese sind der Versammlung durch den Versammlungsleiter sofort bekannt zu machen.

(5) Der Versammlungsleiter nimmt während der Versammlung Anträge entgegen, die er nach kurzer Prüfung auf Zulässigkeit und Dringlichkeit der Versammlung angemessen be­kannt macht.

(6) Grundsätzlich stellt der Versammlungsleiter die Ergebnisse von Abstimmungen fest, so­fern dafür nicht der Wahlleiter ausdrücklich vorgesehen ist. Er kann den Wahlleiter grund­sätzlich oder für konkrete Abstimmungen beauftragen, ihn bei der Feststellung von Abstim­mungsergebnissen zu unterstützen.

(7) Der Versammlungsleiter übt für die Dauer der Versammlung das Hausrecht aus, trägt für den ungestörten Ablauf der Versammlung Sorge. Er kann Personen, die den Fortgang der Versammlung erheblich und auf Dauer stören, von dieser ausschließen. Die Versamm­lung kann einen solchen Ausschluss mit einfacher Mehrheit aufheben.

§2.2 Wahlleiter

(1) Die Versammlung wählt zur Durchführung von Wahlen zu Ämtern, die über das Ende der Versammlung hinaus bestehen einen Wahlleiter. Dieser darf nicht Kandidat für ein Amt sein, dessen Wahl er durchzuführen hat. Werden keine Ämter nach Satz 1 neu besetzt, so kann von der Ernennung eines Wahlleiters abgesehen werden.

(2) Die Durchführung umfasst

  • die Ankündigung einer Wahl,
  • Hinweise auf die Modalitäten der Wahl,
  • die Eröffnung und die Beendigung der Wahl,
  • das Sicherstellen der Einhaltung der Wahlordnung und Satzung, insbesondere der geheimen Wahl.
  • das Entgegennehmen der Stimmzettel,
  • das Auszählen der Stimmen,
  • Feststellung der Anzahl abgegeben, der gültigen, der ungültigen und der jeweils auf die Kandidaten entfallenen Stimmen und der daraus resultierenden Wahl,
  • Frage an die gewählten Kandidaten, ob diese jeweils ihre Ämter antreten und
  • Erstellung eines Wahlprotokolls.

(3) Zur Wahrung der Transparenz des Wahlvorgangs und der gegenseitigen Kontrolle er­nennt der Wahlleiter mindestens eine weitere freiwillige Anwesende Person als Wahlhelfer, die ihn in seiner Arbeit unterstützt und ebenfalls nicht für ein Amt kandidieren darf, bei de­ren Wahl sie den Wahlleiter unterstützt. Die Versammlung kann einzelne Wahlhelfer ableh­nen. {GO-Antrag auf Ablehnung des Wahlhelfers XY}

(4) Der Wahlleiter fertigt ein Wahlprotokoll über alle Wahlen der Versammlung an, das von ihm selbst und mindestens einem Wahlhelfer zu unterschreiben und somit zu beurkunden ist.

§3 Kandidatur

(1) Für die Wahlen kann sich jeder Pirat aufstellen lassen, sofern nicht Gesetze oder die Satzung anderes vorschreiben.

(2) Der Wahlleiter ruft vor der Wahl zur Kandidatenaufstellung auf und gibt den Kandidaten Zeit, sich zu melden.

(3) Vor der Schließung der Kandidatenaufstellung ist diese vom Wahlleiter bekannt zu ge­ben. Daraufhin ist ein letzter Aufruf zu starten. Meldet sich innerhalb angemessener Zeit kein neuer Kandidat, so wird die Liste geschlossen.

(4) Wurde die Kandidatenliste geschlossen, so kann sich keiner mehr aufstellen oder seine Kandidatur zurückziehen.

§4 Wahlordnung

(1) Alle Abstimmungen und Wahlen finden mit relativer und einfacher Mehrheit und grund­sätzlich öffentlich statt, sofern nicht die Satzung oder ein Gesetz ein anderes bestimmt.

(2) Jeder Stimmberechtigte kann eine geheime Abstimmung bzw. Wahl fordern. {GO-Antrag auf geheime Abstimmung}; abweichend hiervon wird über Geschäftsordnungsanträge im­mer öffentlich abgestimmt.

(3) Wird geheim gewählt, so wird der Versammlung nach Abschluß der Auszählung das voll­ständige Ergebnis der Wahl oder Abstimmung durch den Wahlleiter mitgeteilt. Dieses be­steht aus der Anzahl der Stimmberechtigten für diese Wahl oder Abstimmung, die Anzahl der ungültigen Stimmen und Enthaltungen und die Anzahl der auf jede mögliche Option entfal­lenen Stimmen.

(4) Alle Piraten, insbesondere jedoch die Wahlhelfer, sind verpflichtet, Vorkommnisse, die die Rechtmäßigkeit der Wahl oder Abstimmung in Frage stellen, sofort dem Wahlleiter be­kannt zu machen, der unverzüglich die Versammlung darüber in Kenntnis zu setzen hat.

(5) Auf Verlangen der Versammlung findet eine Wiederholung der Wahl oder Abstimmung statt. {GO-Antrag auf Wiederholung der Wahl/Abstimmung}

(6) Findet die Wiederholung der Wahl oder Abstimmung nicht unmittelbar nach der ur­sprünglichen Wahl statt, so muß die Beteiligung an der Wahl oder Abstimmung (gemessen an der Summe der Zustimmenden und Ablehnenden Stimmen) bei mindestens 90% der ur­sprünglichen Wahl oder Abstimmung liegen, damit das neue Ergebnis rechtskräftig wird.

Abstimmungen

§4.1 Abstimmungen über Geschäftsordnungsanträge

(1) Über Geschäftsordnungsanträge wird durch Zeigen einer Stimmkarte abgestimmt.

(2) Die Mehrheitsverhältnisse werden grundsätzlich nach Augenmaß des Versammlungslei­ters festgestellt, bei unklaren Verhältnissen oder auf Antrag der Versammlung erfolgt eine genaue Auszählung. {GO-Antrag auf Auszählung}

§4.2 Abstimmungen über allgemeine Anträge

(1) Bei einer geheimen Abstimmung wird mit einem nummerierten Stimmzettel gewählt. Die Nummer wird durch den Wahlleiter bekannt gegeben. Der Wahlleiter gibt die Möglichkeiten der Willensbekundung auf dem Stimmzettel vor jedem Wahlgang bekannt

(2) Bei einer offenen Abstimmung gelten die Regeln aus §4.1.1 [Abstimmungen über Ge­schäftsordnungsanträge] entsprechend.

§4.3 Abstimmungen über eine Änderung der Satzung oder des Parteiprogrammes

(1) Es gelten die Regelungen aus §4.1.2 [Abstimmungen über allgemeine Anträge] entspre­chend.

§4.4 Wahlen

(1) Ein Kandidat wird mit der Mehrheit der sich nicht enthaltenden Abstimmenden gewählt, sofern keine andere Regelung vorliegt.

(2) Getrennte Wahlgänge sind zugelassen, sofern keine andere Regelung vorliegt. {GO-Antrag auf getrennte Wahlgänge}

(3) Werden getrennte Wahlgänge durchgeführt, bestimmt der Wahlleiter die Abstimmungsrei­henfolge. Die Versammlung kann eine davon abweichende Reihenfolge bestimmen.{GO-Antrag auf Änderung der Reihenfolge der Wahlgänge}

§4.5 Wahlen zu Versammlungsämtern

(1) Es wird grundsätzlich entsprechend der Regelungen aus §4.1.2 [Abstimmungen über all­gemeine Anträge] gewählt.

(2) Stehen mindestens zwei Kandidaten für die Wahl zu einem Amt zur Verfügung, und erhal­ten beide die erforderliche Mehrheit, so ist Wahlsieger derjenige, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt hat, ohne eine Gegenstimme zu erhalten; Falls alle in Frage kommenden Kandidaten mindestens eine Gegenstimme erhalten haben, ist Wahlsieger derjenige, bei dem das Verhältnis aus zustimmender Stimmen und ablehnender Stimmen am größten ist; ist das Verhältnis bei mehrere Kandidaten identisch, so ist Wahlsieger derjenige, der die meisten zustimmenden Stimmen erhält. Bleiben so mehreren Wahlsieger übrig, so ist eine Stichwahl durchzuführen.

§4.6 Wahlen zu Vorstand

(1) Es gelten die Regelungen aus §4.2.1 [Wahlen zu Versammlungsämtern] mit der Maßga­be, das in jedem Fall geheim abzustimmen ist.

(2) Ist für ein Amt mehr als eine Person zu wählen, so wird darüber in einem gemeinsamen Wahlgang abgestimmt. Hierbei stehen alle Kandidaten auf einem Stimmzettel, jeder Pirat hat maximal soviele Stimmen wie Ämter zu vergeben sind, allerdings nur eine Stimme pro Kandidat.

§4.7 Wahlen zur Aufstellung der Direktkandidaten zur Bundestagswahl

(1) Ein Direktkandidat für die Bundestagswahl gilt als gewählt, sofern er die mehrheitliche Zustimmung der Versammlung erhält.§5 Anträge

§5.1 Allgemeine Anträge an die Versammlung

(1) Der Antragsteller hat das Recht, seinen Antrag in kompakter Rede vorzustellen. Einer geringen Anzahl an Wortmeldungen, die keine inhaltliche Wiederholung darstellen, ist eben­falls angemessene Redezeit zu gewähren.

§5.2 Anträge auf Änderung der Satzung

(1) Es gelten die Regelungen aus §5.1 [allgemeine Anträge an die Versammlung] entspre­chend.

§5.3 Anträge auf Änderung des Programms

(1) Es gelten die Regelungen aus §5.1 [allgemeine Anträge an die Versammlung] entspre­chend.

§5.4 Anträge zur Geschäftsordnung

(1) Jeder Pirat kann jederzeit durch Heben beider Hände das Vorhaben anzeigen, einen An­trag zur Geschäftsordnung stellen zu wollen. Solch einer Wortmeldung ist nach der aktuel­len Wortmeldung Vorrang zu geben.

(2) Wurde ein Antrag gestellt, so kann jeder Pirat entsprechend Abs. 1 einen Alternativan­trag stellen. {GO-Antrag auf Alternativantrag} Andere Anträge sind bis zum Beschluss über den Antrag oder dessen Rückziehung nicht zulässig.

(3) Jeder Pirat kann daraufhin eine Für- oder Gegenrede für einen Antrag halten.

(4) Unterbleibt eine Gegenrede und wurde kein Alternativantrag gestellt, so ist der Antrag angenommen. Gibt es mindestens eine Gegenrede oder gibt es mindestens einen Alternati­vantrag, so wird über den Antrag bzw. die Anträge abgestimmt. In letzteren Fall gilt §4.2.1 [Wahlen zu Versammlungsämtern] Abs. 2 entsprechend.

(5) Es sind nur solche Anträge als Geschäftsordnungsanträge zulässig, die in dieser Ge­schäftsordnung folgendermaßen gekennzeichnet sind: {GO-Antrag ...}.

§5.5 Antrag auf Ende der Rednerliste

(1) Jeder Pirat kann einen Antrag auf Ende der Rednerliste stellen. {GO-Antrag auf Ende der Rednerliste}

(2) Der Antragsteller

  • darf sich selbst bisher nicht an der Diskussion zum aktuellen Thema beteiligt haben,
  • darf sich nicht auf die Rednerliste stellen lassen und
  • darf sich zum Thema auch dann nicht mehr äußern, wenn der GO-Antrag abgelehnt wird.

(3) Wurde ein Antrag auf Ende der Rednerliste angenommen, so müssen sich alle Redner unverzüglich melden.

§5.6 Antrag auf Änderung der Tagesordnung

(1) Eine Änderung der Tagesordnung kann sein

  • das Hinzufügen eines Punktes,
  • das Entfernen eines Punktes,
  • Verschieben eines Punktes,
  • das Heraustrennen eines Punktes aus einem anderen Punkt der Tagesordnung,
  • das Ändern der Reihenfolge von Punkten. {GO-Antrag auf Änderung der Tagesord­nung}

§5.7 Antrag auf Änderung der Geschäftsordnung

(1) Eine Änderung der Geschäftsordnung muss die Änderungen im Wortlaut auffüh­ren. {GO-Antrag auf Änderung der Geschäftsordnung}

§5.8 Antrag auf Einholung eines Meinungsbildes

(1) Jeder Pirat hat das Recht, ein Meinungsbild einzufordern. {GO-Antrag auf Einholung eines Meinungsbildes} §5.4 [Anträge zur Geschäftsordnung] Abs. 2 bis 4 finden keine An­wendung, über den GO-Antrag wird nicht abgestimmt.

(2) Der Antragsteller formuliert eine Frage, woraufhin die anderen Piraten Bedenken gegen das Meinungsbild äußern können, bevor eine Abstimmung durchgeführt wird.

(3) Die Abstimmung wird auch bei knappem Ergebnis nicht ausgezählt. Im Übrigen richtet sich die Abstimmung nach §4.1.1 [Abstimmungen über Geschäftsordnungsanträge].

§5.9 Antrag auf Vertagung der Sitzung

(1) Der Antrag muß den gewünschten Zeitpunkt (Tag und Uhrzeit) der Fortsetzung enthal­ten. {GO-Antrag auf Vertagung der Sitzung}

§5.10 Antrag auf Unterbrechung der Sitzung

(1) Der Antrag muss die gewünschte Dauer (in Minuten) enthalten. {GO-Antrag auf Unter­brechung der Sitzung}

§5.11Antrag auf Begrenzung der Redezeit

(1) Der Antrag muss die gewünschte maximale Dauer (in Sekunden) zukünftiger Redebeiträ­ge enthalten und die Angabe machen, wie lange diese Beschränkung gelten soll (z.B. bis zur Beschlussfassung über oder Vertagung des aktuellen Antrages). {GO-Antrag auf Begren­zung der Redezeit}

§6 Gültigkeitsdauer

(1) Diese Geschäftsordnung behält seine Gültigkeit für folgende Bezirksversammlungen, bis sie durch eine neue Geschäftsordnung ersetzt wird.