Antragsportal/Anträge BPT2011.1/SÄA001

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80px Dies ist ein Antrag für den Bundesparteitag 2011.1. Antragsseiten werden kurze Zeit nach Erstellen durch die Antragskommission zum Bearbeiten gesperrt. Das Sammeln und Diskutieren von Argumenten für und gegen den Antrag ist auf der Diskussionsseite möglich

Wende dich bei Fragen und (als Antragsteller) Änderungswünschen an ein Mitglied der Antragskommission.

Vorlage:Baustein2

Antragsübersicht

Antragsnummer SÄA001
Einreichungsdatum
Antragsteller

Stephan Beyer

Mitantragsteller
Antragstyp Satzungsänderungsantrag
Antragsgruppe Satzungsabschnitt A - §9b / §12„Satzungsabschnitt A - §9b / §12“ befindet sich nicht in der Liste (Satzungsabschnitt A - §1, Satzungsabschnitt A - §2, Satzungsabschnitt A - §3, Satzungsabschnitt A - §4, Satzungsabschnitt A - §5, Satzungsabschnitt A - §6, Satzungsabschnitt A - §7, Satzungsabschnitt A - §8, Satzungsabschnitt A - §9, Satzungsabschnitt A - §9a - Der Bundesvorstand, ...) zulässiger Werte für das Attribut „AntragsgruppeSÄA“.
Zusammenfassung des Antrags
Schlagworte
Datum der letzten Änderung 04.05.2011
Status des Antrags

Vorlage:Prüficon

Abstimmungsergebnis

Vorlage:Abstimmungsergebnis

Antragstitel

Präzisierung der Zweidrittelmehrheit und der einfachen Mehrheit

Antragstext

Der Bundesparteitag möge beschließen, den ersten Satz aus Abschnitt A § 12 Absatz 1 der Bundessatzung zu ersetzen durch: Vorlage:Box grau

Hat der Bundesparteitag diese Satzungsänderung beschlossen, so möge er in getrennter Abstimmung beschließen, den folgenden Absatz mit der nächsthöheren freien Absatznummer in Abschnitt A § 9b der Bundessatzung anzufügen: Vorlage:Box grau

Antragsbegründung

Die bisherige Fassung von Abschnitt A § 12 Abs. 1 Vorlage:Box grau ist nicht eindeutig: es wird zwar eine "2/3 Mehrheit"[sic!] verlangt, aber die Grundgesamtheit wird nicht angegeben. Die neue Fassung präzisiert dies. Sollten Enthaltungen oder ungültige Stimmen abgegeben werden, gelten diese als nicht abgegebene Stimmen und spielen keine Rolle. (Umgekehrt sind nicht abgegebene Stimmen faktisch immer passive Enthaltungen.)

Dies wurde auf unseren letzten Bundesparteitagen (und wahrscheinlich auch Landesparteitagen) so gehandhabt und geht konform mit der ständigen Rechtsprechung. Die vorgeschlagene Änderung stellt keine inhaltliche Änderung dar, sondern ist lediglich eine Präzisierung in dem Sinne, wie wir es bisher gehandhabt haben.

Warum ist die Änderung dennoch notwendig?

  • Eine präzise Regelung in unserer Satzung verhindert von vornherein Missverständnisse.
  • Das Bundesschiedsgerichtsurteil 2008-05-18/1 (PDF) verlangt schon lange eine Regelung.

Die optionale Änderung von § 9b präzisiert den Begriff der einfachen Mehrheit in ähnlicher Art und Weise. Des Weiteren wird diese einfache Mehrheit als Fallback definiert, wenn nichts Genaueres angegeben ist.

Die Regelungen sind als eine Art Rechenvorschrift formuliert. Das macht sie narrensicher und eine Erklärung wie Enthaltungen, ungültige oder nicht abgegebene Stimmen gezählt werden, unnötig.

Diskussion

  • Vorangegangene Diskussion zur Antragsentwicklung: {{{diskussionVorher}}}
  • [{{{antragsdiskussion}}} Pro-/Contra-Diskussion zum eingereichten Antrag]


Konkurrenzanträge

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