AG parteinahe Stiftung/Satzungsentwurf

Aus Piratenwiki Mirror
Zur Navigation springen Zur Suche springen

Vorlage:Navigationsleiste AG parteinahe Stiftung

Vorlage:Entwurf


Stiftungssatzung Ⅰ

Vorbemerkung: Kopie Stiftungssatzung Likedeeler-Stiftung 28 Aug 2012 (Formate wurden eingefügt)

Satzung der Likedeeler-Stiftung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen

Likedeeler-Stiftung

Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Zusatz "e.V.".

(2) Sitz des Vereins ist ….

(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

(1) Vorrangiger Gegenstand des Vereins ist die politische Bildungsarbeit im In- und Ausland zur Förderung der demokratischen Willensbildung all derjenigen, ohne Unterschied der Staatsangehörigkeit, des Standes, der Herkunft, der ethnischen Zugehörigkeit, des Geschlechts, der sexuellen Orientierung und des Bekenntnisses, die beim Aufbau und Ausbau eines demokratischen Rechtsstaates und einer modernen freiheitlichen Gesellschaftsordnung geprägt vom Geiste sozialer Gerechtigkeit mitwirken wollen. Totalitäre, diktatorische und faschistische Bestrebungen jeder Art werden dabei entschieden abgelehnt.

(2) Dabei orientiert er sich an den politischen Grundwerten der Piratenpartei Deutschlands. Der Name „Likedeeler“, also „Gleichteiler“, dient dabei als Leitgedanke, wonach die Gleichwertigkeit aller Menschen in allen gesellschaftlichen und politischen Strukturen gestärkt und durchgesetzt werden soll. Dies soll vor allem unterstützt werden durch die Möglichkeit gleichen und ungehinderten Zugangs zu Informationen, ohne, dass Dritte, sei dies der Staat oder andere Organisationen, Informationen, insbesondere solche personenbezogener Art, monopolisieren und außer zu den von der grundgesetzlich geschützten Menschenwürde und sonstigen Grundrechten gewährten Art verwenden dürfen.

(3) Die Bildungsarbeit des Vereins fördert die satzungsgemäßen Zwecke.

(4) Darüber hinaus verfolgt der Verein den Zweck, zur Verwirklichung seiner Satzungsziele auf der Ebene der Länder der Bundesrepublik Deutschland für von ihm anerkannte Landesstiftungen nach § 10 der Satzung Haushaltsmittel des Bundes einzusetzen.

(5) Der Verein bietet zur Verwirklichung der vorgenannten Ziele ein der Allgemeinheit zugängliches Bildungs- und Weiterbildungsangebot an, das den satzungsge-mäßen Zwecken dient durch verschiedenste Bildungsformen (z.B. Vorträge, Workshops, Schulungen, Tagungen, Publikationen, wissenschaftliche Studien).

(6) Der Verein darf dafür begabte und nach ihrer Persönlichkeit geeignete Menschen aller Nationalitäten, insbesondere Studierende, Wissenschaftler aller Fachrichtungen, die sich den Satzungszielen des Vereins verpflichtet fühlen und sich aktiv gesellschaftlich engagieren, unterstützen, z.B. durch Stipendien oder konkrete Un-terstützung von Projekten und ähnlichem.

(7) Darüber hinaus arbeitet der Verein mit den Landesstiftungen, die bei ihr Mitglied sind eng zusammen und stellt ihnen für deren satzungsgemäße Arbeit Mittel zu Verfügung. Satzung der Likedeeler-Stiftung

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 - 68 der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Alle Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(3) Die Mittel des Vereins dürfen nicht an eine Partei oder eine ihrer Untergliederun-gen weitergegeben werden.

(4) Der Verein verpflichtet sich, den eigenen Verwaltungsaufwand so gering wie möglich zu halten, alle Mittel sparsam und wirtschaftlich zu verwenden sowie jährlich einen Bericht über die Verwendung mit Einnahmen und Ausgabenrech-nung und Stellenentwicklung zu veröffentlichen.

(5) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Vereinsmitteln.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Vereins können die mit ihm verbundenen und von ihm anerkannten Landesstiftungen und darüber hinaus nur natürliche Personen werden. Über die Mitgliedschaft entscheidet die Mitgliederversammlung durch Wahl. Für die Gründungsversammlung hat die Institution nach § 4 Abs. 3 b)neun Gründungs-mitglieder zu benennen.

(2) Die Zahl der Mitglieder ist auf 39 begrenzt.

(3) Die Mitglieder, die natürliche Personen sind, werden aus der Gruppe von Personen, die in Listen mit Wahlvorschlägen aufgeführt werden, die die jeweiligen Vorstände der

a) bestehenden Landesverbände der deutschen Partei „Die Piraten“
b) deutschen Partei „Die Piraten“ erstellen, gewählt und zwar 16 Personen von der Liste nach Buchstabe a) und 7 Personen von der Liste nach Buchstabe b). Enthalten die Listen weniger als die hier vorgegebenen Anzahlen an Personen, können nur so viele Personen gewählt werden, wie auf den jeweiligen Listen stehen.

(4) Die Mitgliedschaft endet

a) mit dem Tod des Mitglieds oder bei juristischen Personen und denen gleichgestellte Personen mit deren Erlöschen bzw. der Löschung aus einem staatlichen Register,
b) bei den Gründungsmitgliedern spätestens nach der ersten Mitgliederversammlung nach der Gründung
c) bei natürlichen Personen spätestens nach vier Jahren nach deren Wahl
d) durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an ein Vorstandsmitglied,
e) durch Ausschluss aus dem Verein.

(5) Ein Mitglied, das in erheblichem Maße gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat, kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit satzungsändernder Mehrheit ausgeschlossen werden. Dem steht gleich, wenn eine Institution, die nach § 4 Abs. 3 dieser Satzung eine Person vorgeschlagen hat, dieser gegenüber beim Vorstand ihr Misstrauen ausgesprochen hat. Der Antrag auf Ausschluss
Satzung der Likedeeler-Stiftung
kann vom Vorstand oder von einem Viertel der Mitgliederversammlung gestellt werden. Vor der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung über den Antrag ist dem Mitglied binnen angemessener Frist Gelegenheit zu schriftlicher oder mündlicher Stellungnahme gegenüber dem Vorstand zu geben. Unabhängig davon, ob der Beschluss der Mitgliederversammlung wirksam ist oder nicht, ruhen mit und ab einem solchen AusschlussBeschluss mit sofortiger Wirkung alle Rechte des betreffenden Vereinsmitglieds.

(6) Endet die Mitgliedschaft eines Vereinsmitglieds, das natürliche Person ist, kann diejenige Institution, aufgrund deren nach § 4 Abs. 3 unterbreiteten Wahlvorschlagsliste die ausgeschiedene Person gewählt worden ist, eine neue Wahlvor-schlagsliste zur Nachwahl für die ausgeschiedene Person unterbreiten. War die ausgeschiedene Person auf mehreren Wahlvorschlagslisten aufgeführt, haben alle betreffenden Institutionen gleichermaßen das Recht eine Wahlvorschlagsliste für die Nachwahl zu unterbreiten.

(7) Der Vorstand hat spätestens vierzehn Tage nach dem Bekanntwerden des Aus-scheidens eines Mitglieds, das natürliche Person ist, die Institutionen nach § 4 Abs. 3 dieser Satzung schriftlich über das Ausscheiden zu unterrichten und diese zur Vorlage von Nachwahlvorschlagslisten aufzufordern. Liegt der bzw. liegen die Wahlvorschlagslisten vor, hat der Vorstand spätestens einen Monat nach Vorliegen zu einer Mitgliederversammlung zu laden, auf der die Nachwahl zu erfolgen hat.

(8) Für die Nachwahl gelten die Regeln wie für die Wahl eines Mitglieds, wobei das nachgewählte Mitglied automatisch nach Ablauf der Restmitgliedschaftszeit des ausgeschiedenen Mitglieds ebenfalls ausscheidet. Damit (und mit den bei den an-deren Organen des Vereins vorgesehenen Regelungen) soll ermöglicht werden, dass bei der nächsten regulären Wahl alle Mitglieder, alle Vorstände und alle Beiräte neu gewählt werden können und die regulären Amtszeiten der Mitglieder, des Vorstandes und des Beirates synchron verlaufen.

§ 5 Zusammensetzung und Arbeit der Organe

(1) Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) der Beirat

(2) Für alle Organe ist – sofern vorhanden - die jeweilige Geschäftsordnung verbindlich. Die Mitglieder der jeweiligen Organe können sich selbst die jeweilige Geschäftsordnung geben. Die Organe und ihre Mitglieder sind zur Zusammenarbeit bei der Verwirklichung der Vereinszwecke verpflichtet.

(3) Alle Mitglieder der Organe können zur Ausübung ihre Rechte vorübergehend (al-so unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs) auf andere Mitglieder oder Dritte, die von Berufs wegen zur Verschwiegenheit verpflichtet sind und ein Zeugnisverweigerungsrecht nach der Strafprozessordnung oder sonstigen Gesetzen haben, übertragen.

(4) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Sie bedarf der Genehmigung durch den Beirat. Die Geschäftsordnung des Beirats wird von der Mitgliederversammlung genehmigt.

Satzung der Likedeeler-Stiftung

(5) Mitglieder von Organen, die nicht hauptamtlich tätig sind, können für ihre Tätigkeit eine angemessene pauschale Vergütung erhalten und haben Anspruch auf Erstattung ihrer Auslagen. Über die Vergütung des Vorstandes beschließt der Beirat, über die Vergütung des Beirates die Mitgliederversammlung.

§ 6 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Beschlussfassungsorgan des Vereins. (2) Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
b) Wahl und Entlastung des Vorstandes
c) Wahl der Mitglieder für den Beirat
d) Genehmigung der Geschäftsordnung des Beirats des Vereins
e) Verabschiedung des Haushalts
f) Feststellung des Jahresabschlusses
g) Bestellung der Rechnungsprüfer
h) Anerkennung der Landesstiftungen

(3) Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr spätestens im zweiten Quartal eines Kalenderjahres statt.

(4) Die erste Mitgliedersammlung nach der Gründungsversammlung hat spätestens drei Monate nach der Eintragung des Vereins in das Vereinsregister und der (wenigstens vorübergehenden) Anerkennung der Gemeinnützigkeit im Sinne des § 3 Abs. 1 dieser Satzung am Sitz des Vereins zu erfolgen.

(5) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mit einer Ladungsfrist von mindestens einem Monat in Schriftform unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Mit einer Einladung zu einer Mitgliederversammlung kann zugleich zu einer weiteren Mitgliederversammlung eingeladen, die im Anschluss an die erste stattfindet. Dann gelten Form und Frist der Einladung und der Versammlungen als ein-gehalten, wenn in der Einladung darauf hingewiesen wird, dass es sich um zwei eigenständige Versammlungen handelt.

(6) Die Schriftform gilt gewahrt, wenn die Einladung mittels E-Mail an die letzte bekannte E-Mail-Adresse eines Mitglieds gesandt wurde bzw. wenn die Mitteilung auf der den Mitgliedern auf der jeweils letzten Mitgliederversammlung bekannt gegebenen Homepage in einer jedermann zugänglichen Form publik gemacht wurde.

(7) Die Mitgliederversammlung muss binnen Monatsfrist einberufen werden, wenn und nachdem die Mehrheit des Vorstandes dies beschließt oder wenn und nachdem ein Zehntel der Mitglieder oder der Beirat aufgrund Beiratsbeschluss dies gegenüber dem Vorstand schriftlich verlangen.

(8) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder plus einer Person oder deren Vertreter anwesend ist.

(9) Der Erste Vorstand leitet die Mitgliederversammlungen, bei dessen Verhinderung der zweite, bei dessen Verhinderung der Schriftführer, bei dessen Verhinderung der Kassier und bei dessen Verhinderung lässt das älteste anwesende Mitglied, das natürliche Person ist, von der Mitgliederversammlung einen Versammlungs-leiter wählen. Jedes Vorstandsmitglied, das zur Versammlungsleitung berufen ist, kann von sich aus die Mitgliederversammlung auffordern, einen Versammlungs-

Satzung der Likedeeler-Stiftung

leiter für die gesamte Versammlung oder für bestimmte Tagesordnungspunkte zu wählen. Versammlungsleiter kann auch werden, wer nicht Mitglied des Vereins ist.

(10) Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder, soweit diese Satzung keine abweichenden Regelungen trifft.

(11) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied bzw. sein Vertreter nach § 5 Abs. 3 dieser Satzung einzeln Antragsrecht.

(12) An der Mitgliederversammlung können alle Mitglieder teilnehmen, sofern und solange nicht deren Rechte ruhen.

(13) Desweiteren sind teilnahmeberechtigt alle Mitglieder des Vorstandes, des Beirates, die Vorstände der anerkannten Landesstiftungen, die Vorstände der Institutionen nach § 4 Abs. 3 a und b dieser Satzung und die Geschäftsleitung des Klaus-Störtebecker-Instituts nach § 11 dieser Satzung, jedoch, sofern sie keine Mitglieder sind, ohne Stimmrecht. Die Teilnahmeberechtigten sollen wie die Mitglieder zur Mitgliederversammlung eingeladen werden.

(14) Die Beurkundung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung erfolgt durch Protokolle der jeweiligen Sitzungen. Die Protokolle werden vom Schriftführer und bei dessen Verhinderung von einem von der Mitgliederversammlung gewählten Interims-Schriftführer geführt und von diesem und dem Versammlungsleiter un-terzeichnet.

§ 7 Vorstand

(1) Der Vorstand kann (nach Beschluss der Mitgliederversammlung) hauptamtlich tätig sein und umfasst bis zu vier Personen; in der Regel aus dem Ersten Vorstand, dessen Stellvertreter, den Schriftführer und den Kassier.

(2) Mitglieder des Vorstandes müssen nicht Mitglieder des Vereins sein.

(3) Der Vorstand ist im Rahmen der Beschlüsse der Mitgliederversammlung für die Verwirklichung der Ziele des Vereins verantwortlich. Er ist insbesondere dafür verantwortlich, dass die Verwendung des Vereinsvermögens und dem Verein von dritter Seite zufließenden Vermögenswerten durch den Verein und dessen Ein-richtungen zweckentsprechend und wirtschaftlich erfolgt.

(4) In einem Vorstand, der aus mehreren Personen besteht, vertreten zwei Mitglieder des Vorstandes den Verein gemeinschaftlich gemäß § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich.

(5) Für die Sitzung des Vorstands sollen vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden die Vorstandsmitglieder rechtzeitig, jedoch mindestens eine Woche vor der Sitzung eingeladen werden. Der Vorstand ist be-schlussfähig, wenn mindestens der erste Vorsitzende oder sein Stellvertreter und insgesamt mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. bei dessen Verhinderung, die des stellvertretenden Vorsitzenden. (6) Über die Sitzung des Vorstands ist vom Schriftführer ein Protokoll aufzunehmen. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten. Satzung der Likedeeler-Stiftung

(7) Der Vorstand kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung des Vereins einen angestellten Geschäftsführer bestellen. Der Geschäftsführer nimmt an den Sitzun-gen des Vorstandes teil ohne eine Stimme für die Beschlüsse des Vorstandes zu haben.

(8) Jedes Mitglied des Vorstandes wird für die Dauer von vier Jahren gewählt. Ausgenommen davon sind von Anfang an die Mitglieder des Gründungsvorstands (also der Vorstand der auf der ersten Mitgliederversammlung gewählt wird). Diese werden nur bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt. Das Vorschlagsrecht für Vorstandsmitglieder steht dem Beirat und den Mitgliedern der Mitgliederversammlung zu. Mitglieder des Vorstandes bleiben bis zur Wahl eines Nachfolgers im Amt.

(9) Jedes Vorstandsmitglied hat in der Mitgliederversammlung ein eigenes Rede- und Antragsrecht.

(10) Jedes Vorstandsmitglied kann von einer Mehrheit von mehr als zwei Dritteln einer Mitgliederversammlung ohne Angabe von Gründen abgewählt werden, indem ein neues Vorstandsmitglied an dessen Stelle gewählt wird.

(11) Für den Fall, dass ein Vorstandsmitglied ausscheidet oder erklärt, dass es sein Mandat niederlegt, wird unverzüglich ein neues Vorstandsmitglied an seiner Stelle von der Mitgliederversammlung gewählt. Erfolgt das Ausscheiden auf andere Weise als nach § 7 Abs. 10 dieser Satzung oder erklärt das Vorstandsmitglied, dass es sein Mandat niederlegt, gilt dies als Fall, der dem nach § 7 Abs. 10 Halbsatz 2 dieser Satzung gleichgestellt ist.

(12) In jedem Fall einer Ersatzwahl dauert die Amtszeit eines ersatzweise gewählten Vorstandsmitgliedes nur so lange, wie die des ausscheidenden Vorstandsmitgliedes gedauert hätte. Damit (und mit den bei den anderen Organen des Vereins vor-gesehenen Regelungen) soll ermöglicht werden, dass bei der nächsten regulären Wahl alle Mitglieder, alle Vorstände und alle Beiräte neu gewählt werden können und die regulären Amtszeiten der Mitglieder, des Vorstandes und des Beirates synchron verlaufen.

§ 8 Beirat

(1) Der Beirat führt die Aufsicht über die Tätigkeit des Vorstandes.

(2) Beiratsmitglieder müssen nicht Mitglieder des Vereins sein.

(3) Der Beirat besteht aus fünf Personen, die für die Dauer von vier Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt werden. Eine Wiederwahl ist möglich

(4) Unmittelbar nach seiner Wahl durch die Mitgliederversammlung wählt der Beirat im Anschluss an die Mitgliederversammlung sich einen Vorsitzenden, einen stellvertretenden Vorsitzenden und einen Schriftführer aus seinen Reihen.

(5) Scheidet eines der gewählten Mitglieder aus dem Beirat aus, muss der Beirat erneut unmittelbar im Anschluss an die entsprechende Mitgliederversammlung eine konstituierende Sitzung mit Wahl durchführen, sobald ein neues Beiratsmitglied an Stelle des ausgeschiedenen gewählt wird.

(6) Jedes Mitglied des Beirats wird in der Regel für die Dauer von vier Jahren gewählt. Die Mitglieder des Gründungsbeirats (also der Beirat der auf der ersten Mitgliederversammlung gewählt wird) werden nur bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt. Das Vorschlagsrecht steht dem Beirat und den

Satzung der Likedeeler-Stiftung

Mitgliedern der Mitgliederversammlung zu. Mitglieder des Beirats bleiben bis zur Wahl eines Nachfolgers im Amt.

(7) Für die Sitzung des Beirats sollen vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, die Beiratsmitglieder rechtzeitig, jedoch mindestens eine Woche vor der entsprechenden Sitzung eingeladen werden. Der Beirat ist beschlussfähig, wenn mindestens der erste Vorsitzende oder sein Stell-vertreter und insgesamt mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Der Beirat entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. bei dessen Verhinderung, die des stellvertretenden Vorsitzenden.

(8) Über die Sitzung des Beirats ist ein Protokoll aufzunehmen. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Beiratssitzung, die Namen der Teilnehmer, die Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.

(9) Jedes Beiratsmitglied hat in der Mitgliederversammlung ein eigenes Rede- und Antragsrecht.

(10) Jedes Beiratsmitglied kann von einer Mehrheit von mehr als zwei Dritteln einer Mitgliederversammlung ohne Angabe von Gründen abgewählt werden, indem ein neues Beiratsmitglied an dessen Stelle gewählt wird.

(11) Für den Fall, dass ein Beiratsmitglied ausscheidet oder erklärt, dass es sein Mandat niederlegt, wird unverzüglich ein neues Beiratsmitglied an seiner Stelle von der Mitgliederversammlung gewählt. Erfolgt das Ausscheiden auf andere Weise als nach § 7 Abs. 7 dieser Satzung oder erklärt das Beiratsmitglied, dass es sein Mandat niederlegt, gilt dies als Fall, der dem nach § 6 Abs. 7 dieser Satzung gleichgestellt ist.

(12) In jedem Fall einer Ersatzwahl dauert die Amtszeit eines Beirats nur so lange, wie die des ausscheidenden Beiratsmitgliedes gedauert hätte. Damit (und mit den bei den anderen Organen des Vereins vorgesehenen Regelungen) soll ermöglicht werden, dass bei der nächsten regulären Wahl alle Mitglieder, alle Vorstände und alle Beiräte neu gewählt werden können und die regulären Amtszeiten der Mit-glieder, des Vorstandes und des Beirates synchron verlaufen.

§ 9 Fachausschüsse

(1) Fachausschüsse beraten den Verein bei der Verwirklichung der satzungsmäßigen Aufgaben und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

(2) Die Mitglieder der Fachausschüsse werden vom Beirat berufen und abberufen. Vor der Berufung ist den Mitgliedern der Mitgliederversammlung Gelegenheit zu geben, Personalvorschläge beim Beirat einzubringen.

(3) Es sollen dauernde Fachausschüsse zu den Themen „Kommunal- und Landespolitik“, „Bundespolitik“ und „Europapolitik“, „Datenschutz“ und „Freiheit der Information“ berufen werden, denen je ein anderes Beiratsmitglied vorsteht.

(4) Werden weitere Fachausschüsse eingerichtet, so haben die Mitglieder des jeweils weiteren Fachausschusses unter sich selbst bei der konstituierenden Sitzung des Fachausschusses einen Vorsitzenden zu wählen. Weitere Fachausschüsse müssen zeitlich befristet eingerichtet werden. Über die Befristung hat die Mitgliederver-sammlung bei der Gelegenheit nach § 9 Abs. 2 dieser Satzung zu entscheiden.

(5) Auf jeder Mitgliederversammlung tragen die Fachausschüsse durch den aktuellen Vorstand die Ergebnisse Ihrer Arbeit vor.

§ 10 Landesstiftungen (1) Die Landesstiftungen fördern die Ziele des Vereins auf der Ebene der Bundeslän-der.

(2) In jedem Bundesland kann es nur eine Landesstiftung der Likedeeler-Stiftung geben. Voraussetzung für die Anerkennung durch den Verein ist, dass eine Landesstiftung die Satzungszwecke des Vereins anerkennt, einen vergleichbaren Aufbau ihrer Organe aufweist und der jeweilige Landesverband der Piratenpartei einer Kooperation zwischen der jeweiligen Landesstiftung und dem Verein zustimmt.

(3) Die Landesstiftungen bestehen rechtlich als eigenständige Vereine oder Stiftungen.

(4) Als Teil des Anerkennungsverfahrens müssen die Landesstiftungen ihre Satzungen vorlegen, die insbesondere folgenden Satzungsbestimmungen der Bundesstiftung sinngemäß entsprechen: §§ 2 bis einschließlich § 8 ohne § 4 Abs. 1 und 3 und §§ 12 bis einschließlich 14 dieser Satzung. Abweichungen in der Mitgliederzahl der Or-gane der Landesstiftungen gelten nicht als Abweichungen, die dazu führen, dass die Satzungen der Landesstiftungen nicht mehr als sinngemäß entsprechend ange-sehen werden. Nur als sinngemäß entsprechend anerkannt können Satzungen der Landesstiftung werden, bei denen mehr als die Hälfte der Mitglieder aus Wahllis-ten, die die bestehenden und jeweiligen Landesverbände der deutschen Partei „Die Piraten“ vorschlagen, gewählt werden.

(5) Als Teil ihres jeweiligen offiziellen Namens führen die anerkannten Landesstiftungen den Namen der Stiftung, also „Likedeeler Landesstiftung von …“, wobei anstelle der „…“ das jeweilige Bundesland steht.

(6) So dies möglich ist, stellt die Stiftung den Landesstiftungen Globalmittel zur Verfügung. Hierbei sind die Größe und Bevölkerungszahl des jeweiligen Bundeslandes und etwaige Landesmittel zu berücksichtigen. Eine entsprechende Mittelzuweisung wird von der Mitgliederversammlung beschlossen und ist Teil der Finanzordnung. Die Landesstiftungen haben die Pflicht, vor Aufstellung des Haushaltsplans der Stiftung ihre Haushalts- und Stellenpläne offen zu legen.

(7) Anerkannte Landesstiftungen können sich für bestimmte Projekte um weitere Globalmittel der Stiftung bewerben. Ebenso können sich die Landesstiftungen an bundesweiten und internationalen Projekten des Vereins beteiligen oder sie in dessen Namen durchführen. Dafür werden zusätzlich Haushaltsmittel zur Verfügung gestellt.

§ 11 Klaus-Störtebecker-Institut (1) Der Verein gründet ein eigenständiges Institut, das auf Basis privatrechtlich gemeinnütziger Rechtsform (z.B. gGmbH) betrieben wird und das Klaus-Störtebecker-Institut genannt werden soll.

(2) Die Stiftung stattet das Institut, das ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 - 68 der Abgabenordnung verfolgt, mit ausreichen-den Mitteln aus.

(3) Dieses trägt zur politischen Bildungs- und Beratungsarbeit der Stiftung im Rahmen der hier genannten Zielbestimmungen bei.

§ 12 Rechenschaft und Prüfung

(1) Der Vorstand hat einen Jahresabschluss und den Geschäftsbericht für das jeweilige Vorjahr innerhalb gesetzlicher, zuwendungsrechtlicher und von der Mitgliederversammlung beschlossener Fristen aufzustellen und der Mitgliederversammlung vorzulegen. Die hierzu erforderlichen Berichte sind dem Vorstand rechtzeitig zuzuleiten.

(2) Der Jahresabschluss wird rechtzeitig vor der beschlussfassenden Mitgliederversammlung von unabhängigen Rechnungsprüfern geprüft und nach der Annahme durch die Mitgliederversammlung veröffentlicht. Mitglieder, die keinem weiteren Organ des Vereins angehören, können von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren zu Rechnungsprüfern bestellt werden. Die Mitgliederversammlung kann die Rechnungsprüfer einzeln mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder vorzeitig abberufen.

(3) Die Rechnungsprüfer erhalten für ihre Tätigkeit ein angemessenes Entgelt. Sind die Rechnungsprüfer Rechtsanwälte, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer richtet sich das Entgelt nach deren jeweiligen Gebührenordnungen. Gehören die Rechnungsprüfer keinem der vorgenannten Berufe an, orientieren sich deren Entgelte an den Sätzen der vorgenannten Berufsgruppen.

§ 13 Satzungsänderungen (1) Die Mitgliederversammlung kann Änderungen der Vereinssatzung oder der Vereinszwecke beschließen, wenn sie mit entsprechender Tagesordnung gemäß § 6, Abs. 5 und mit schriftlicher Begründung eines solchen Antrages eingeladen wurde. Jede Begründung muss mindestens die Regelungen der bisherigen Satzung und die der vorgesehenen neuen Satzung im vollständigen Wortlaut enthalten.

(2) Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung von 2/3 der erschienenen Mitglieder in der Mitgliederversammlung, mindestens jedoch der einfachen Mehrheit aller Mitglieder der Mitgliederversammlung. Zur Änderung des Zweckes des Vereins ist die Zustimmung von 3/4 aller Mitglieder erforderlich.

(3) Redaktionelle Änderungen der Satzung werden dem Vorstand übertragen. Hierbei ist Einstimmigkeit des ändernden Beschlusses im Vorstand erforderlich.

§ 14 Vereinsauflösung

(1) Die Mitgliederversammlung kann über die Auflösung des Vereins mit einer Mehrheit von 3/4 aller Mitglieder beschließen, wenn sie mit entsprechender Tagesordnung gemäß § 6 Abs. 5 und schriftlicher Begründung eines solchen Antrages eingeladen wurde.

(2) Kommt eine Mehrheit nach § 14 Abs. 1 nicht zustande, kann in einer gleichzeitig mit der ersten Versammlung eingeladenen weiteren Mitgliederversammlung (§ 6 Abs. 5 Satz 2 und 3) über den Auflösungsantrag mit 3/4 Stimmen aller anwesenden Mitglieder entschieden werden.

(3) Findet ein Antrag auf Auflösung des Vereins die erforderliche Mehrheit, so übernimmt die Ausführung und Abwicklung des Beschlusses der zuletzt amtierende Vorstand.

Satzung der Likedeeler-Stiftung

(4) Entsprechend der Zielsetzung des § 2 der Satzung fällt bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke das Vereinsvermögen an eine steuerbegünstigte Körperschaft. Wenn das hier genannte Klaus-Störtebecker-Institut zu diesem Zeitpunkt diese Voraussetzung erfüllt, ist diese diese steuerbegünstigte Körperschaft. Wenn diese Voraussetzung nicht erfüllt wird, hat zusammen mit dem Auflösungsbeschluss die Mitgliederversammlung zu beschließen, welcher steuerbegünstigten Körperschaft das Vereinsvermögen zufällt. Kommt es zu keinem Beschluss fällt das Vermögen dem Fiskus anheim.


Stiftungssatzung Ⅱ

Vorbemerkung: Kopie Satzungsentwurf vom 12. Juli 2012 (Formate und Ordnungszahlen wurden eingefügt)

Piraten-Stiftung für Transparenz, Freiheit und Verbundenheit
oder
"Transparenz-Stiftung" - Fährmann für politische Transparenz e.V.

Anmerkung TW:
Der Begriff "Stiftung" sollte nicht benutzt werden, wenn man die Vereinsgestaltung will. Das ist irrefürhrend und könnte vom Vereinsregister beantstandet werden.Das betrifft alle nachfolgenden Paragraphen. Ferner ist der Bezug zu PIRATEN m.E. schädlich für die Gemeinnützigkeit. Der Begriff "Piraten" impliziert eine parteipolitische Orientierung und das dürfte unzulässig sein.

§ 1 Name, Rechtsnatur, Sitz und Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „Piraten-Stiftung für Transparenz, Freiheit und Verbundenheit e.V.“
(im Folgenden kurz als die „Transparenz-Stiftung“ bezeichnet).

(2) Sie hat die Rechtsform eines eingetragenen Vereins und soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts Berlin eingetragen werden.

(3) Der Sitz des Vereins ist Berlin.

(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck (1) Vorrangiger Gegenstand der Stiftung ist politische Bildungsarbeit im In- und Ausland zur Förderung der demokratischen Willensbildung, des gesellschaftspolitischen Engagements und der Völkerverständigung. Darüber hinaus fördert sie Kunst und Kultur sowie Wissenschaft und Forschung und die Entwicklungszusammenarbeit.

(2) Dabei orientiert sie sich an den politischen Grundwerten Menschenwürde, Freiheit und freie Information,Transparenz, Demokratie, Solidarität, Gewaltfreiheit und Ökologie. Sie arbeitet als föderale Bundesstiftung in rechtlicher Selbständigkeit und geistiger Offenheit.

(3) Die Stiftung ist auch in ihrer internen Organisation den genannten Prinzipien verpflichtet und fördert durch entsprechende Maßnahmen die Selbstorganisation und Eigenverantwortung aller Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. In dieser "lernenden Organisation" ist Offenheit für und Öffnung in die Gesellschaft eine Grundvoraussetzung der Arbeit.

(4) Zur Verwirklichung der vorgenannten Zwecke

  • bietet die Stiftung ein allgemein zugängliches Bildungs- und Weiterbildungsangebot an, das der demokratischen Willensbildung dient und eine Vielfalt von Bildungsformen (z.B. Tagungen, Seminare, Kongresse, Publikationen, Studien, Vorträge, Exkursionen) berücksichtigt;
  • fördert die Stiftung begabte und nach ihrer Persönlichkeit geeignete StudentInnen, KünstlerInnen und WissenschaftlerInnen aller Fachrichtungen und aller Nationalitäten, die sich den Satzungszielen des Vereins verpflichtet fühlen und sich aktiv gesellschaftspolitisch engagieren; diese Förderung kann sich sowohl auf die wissenschaftliche und künstlerische Ausbildung beziehen wie auf konkrete Arbeitsvorhaben und Projekte, die den Stiftungszwecken entsprechen;
  • betreibt die Stiftung Forschung und deren Förderung, insbesondere durch die Vergabe von Stipendien und Gutachten sowie durch Veranstaltungen und Publikationen und stellt die Ergebnisse der Öffentlichkeit zur Verfügung;
  • fördert die Stiftung die internationale Verständigung durch Auslandsseminare, Auslandsstudien sowie durch Einrichtung von Auslandsbüros. Sie fördert entwicklungspolitische Bildungsprojekte im In- und Ausland.

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Die Transparenz-Stiftung verfolgt ausschließlich unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 - 68 der Abgabenordnung. Die Stiftung ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Alle Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(3) Die Mittel der Stiftung dürfen nicht an eine Partei oder eine ihrer Untergliederungen weitergegeben werden.

(4) Die Stiftung verpflichtet sich, den eigenen Verwaltungsaufwand so gering wie möglich zu halten, alle Mittel sparsam und wirtschaftlich zu verwenden sowie jährlich einen Bericht über die Verwendung mit Einnahmen und Ausgabenrechnung und Stellenentwicklung zu veröffentlichen.

(5) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Vereinsmitteln.

§ 4 Mitgliedschaft

Anmerkung TW:
Das halte ich für besonders problematisch: Weenn es Gemeinnützig sein soll, ist die Fokusierung auf die Piraten unzulässig. Wahl von Mitgleidern? Das gibt es Vereinsrechtlich nicht. Eine andere Frage ist, wer in den Verein aufgenommen werden kann und wie restriktiv man dies regeln möchte. Siehe z.B. die Krebsstiftung. Aber das sind alles nicht sehr demokratische Strukturen und deuetn auf Beziehungsgesflechte hin. Das ist nicht in unserem Geiste. Sollte man anders machen!

(1) Mitglieder des Vereins können nur natürliche volljährige Personen werden. Angestellte des Vereins, von Landesstiftungen im Sinne § 10 oder Personen, die in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis zum Verein stehen, können nicht Mitglied des Vereins oder eines seiner Organe sein. Über die Mitgliedschaft entscheidet die Mitgliederversammlung durch Wahl.

(2) Die Zahl der Mitglieder ist auf 49 begrenzt. Die Wahlperiode für die Mitgliedschaft beträgt vier Jahre; Wiederwahl ist möglich.

(3) Die Mitglieder werden als Einzelpersonen aufgrund von Wahlvorschlägen aus der Bundespartei und den Landesverbänden der Piratenpartei durch die Mitgliederversammlung gewählt.

(4)Die Mitgliedschaft endet

a) mit dem Tod des Mitglieds,
b) durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an ein Vorstandsmitglied,
c) durch Ausschluss aus dem Verein.

(5) Ein Mitglied, das in erheblichem Maße gegen die Interessen der Stiftung verstoßen hat, kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit satzungsändernder Mehrheit ausgeschlossen werden. Der Antrag auf Ausschluss kann vom Vorstand oder von einem Viertel der Mitgliederversammlung gestellt werden. Vor der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung über den Antrag ist dem Mitglied binnen angemessener Frist Gelegenheit zu schriftlicher oder mündlicher Stellungnahme gegenüber der Mitgliederversammlung zu geben.

§ 5 Zusammensetzung und Arbeit der Organe

(1) Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) der Aufsichtsrat

(2) Für alle Organe ist die jeweilige Geschäftsordnung verbindlich. Die Organe und ihre Mitglieder sind zur Zusammenarbeit bei der Verwirklichung der Stiftungszwecke verpflichtet.

(3) Allen Organen dürfen nur bis zu einem Viertel Personen angehören, die auf Landes- oder Bundesebene ein Parteiamt innehaben oder die in Landes-, Bundes- oder Europaparlament ein Mandat ausüben. Vorstandsmitglieder dürfen kein Parteiamt oder Mandat auf den vorab bezeichneten Ebenen haben.

(4) Mitglieder von Organen können für ihre Tätigkeit eine angemessene pauschale Vergütung erhalten und haben Anspruch auf Erstattung ihrer Auslagen. Über eine pauschale Vergütung beschließt die Mitgliederversammlung.

§ 6 Mitgliederversammlung

(1)Die Mitgliederversammlung ist das oberste Beschlussfassungsorgan der Stiftung. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) Aufnahme von Mitgliedern
b) Wahl und Entlastung des Vorstandes
c) Wahl ihrer Mitglieder für den Aufsichtsrat
d) Genehmigung der Geschäftsordnungen der anderen Organe des Vereins
e) Verabschiedung des Haushalts
f) Feststellung des Jahresabschlusses
g) Bestellung der Rechnungsprüfung
h) Einrichtung von Fachbeiräten und Fachkommissionen
i) Anerkennung der Landesstiftungen

(2) Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt. Sie wird vom Vorstand mit einer Ladungsfrist von mindestens vier Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen; der Termin soll den Mitgliedern in der Regel acht Wochen vorher bekanntgegeben werden. Die Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn ein Zehntel der Mitglieder oder der Vorstand oder der Aufsichtsrat dies verlangen.

(3) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder, soweit diese Satzung keine abweichenden Regelungen trifft.

(4) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied einzeln Antragsrecht. Die Mitgliederversammlung ist grundsätzlich öffentlich. Mitarbeiter und gewählte VertreterInnen der StipendiatInnen haben Rede- und Antragsrecht.

(5) Die Beurkundung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung erfolgt durch Protokolle der jeweiligen Sitzungen. Die Protokolle werden von der Gesprächsleitung sowie der Protokollführung unterzeichnet.

§ 7 Vorstand

Anmerkung TW:
Das sollte schon konkretisiert werden. Vorsitzender, Stellvertreter Schatzmeister.

(1) Der Vorstand umfasst mindestens drei Personen. Über die genaue Anzahl entscheidet die jeweilige Mitgliederversammlung. Der Vorstand ist im Rahmen der Beschlüsse der Mitgliederversammlung für die Verwirklichung der Ziele der Stiftung verantwortlich. Er ist insbesondere dafür verantwortlich, dass die Verwendung des Stiftungsvermögens und der Stiftung von dritter Seite zufließenden Vermögenswerten durch die Stiftung und ihre Einrichtungen zweckentsprechend und wirtschaftlich erfolgt. Zwei Mitglieder des Vorstands vertreten die Stiftung gemeinschaftlich gemäß § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich.

(2) Der Vorstand kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung des Vereins einen Geschäftsführer oder eine Geschäftsführerin bestellen. Der Geschäftsführer nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen des Vorstandes teil.

(3) Jedes Mitglied des Vorstandes wird für die Dauer von vier Jahren gewählt. Das Vorschlagsrecht steht dem Aufsichtsrat zu. Mitglieder der Mitgliederversammlung können Vorschläge für die vom Aufsichtsrat zu erstellende Liste einreichen. Mitglieder des Vorstandes bleiben bis zur Wahl einer Nachfolgerin oder eines Nachfolgers im Amt.

(4)Jedes Vorstandsmitglied hat in der Mitgliederversammlung ein eigenes Rede- und Antragsrecht.

§ 8 Aufsichtsrat

(1) Der Aufsichtsrat führt die Aufsicht über die Tätigkeit des Vorstandes.

(2) Der Aufsichtsrat besteht aus neun Personen, die für die Dauer von vier Jahren gewählt werden. Einmalige Wiederwahl ist möglich. Von den Mitgliedern des Aufsichtsrates wählen: die Mitgliederversammlung aus ihren Reihen sieben, die Mitarbeiter zwei Personen.

§ 9 Fachbeiräte und Fachkommissionen

(1) Fachbeiräte beraten die Stiftung bei der Verwirklichung der satzungsmäßigen Aufgaben und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Fachkommissionen sind konzeptionell arbeitende Arbeitsgremien im Rahmen der politischen Bildungsarbeit der Stiftung.

(2) Die Fachbeiräte werden auf drei Jahre bestimmt. Sie berichten der Mitgliederversammlung jährlich über ihre Arbeit. Mitglieder eines Fachbeirates sollen nur einem Gremium und nicht dem Vorstand oder dem Aufsichtsrat angehören.

(3) Soweit die Mitgliederversammlung nicht anders entscheidet, beschließt der Vorstand im Einvernehmen mit dem Aufsichtsrat über die Mitglieder einer Fachkommission. Die Mitglieder der Fachbeiräte werden vom Aufsichtsrat berufen. Vor der Berufung ist den Mitgliedern der Mitgliederversammlung Gelegenheit zu geben, Personalvorschläge beim Aufsichtsrat einzubringen.

§ 10 Landesstiftungen

(1) Die Landesstiftungen fördern die Ziele der Stiftung auf der Ebene der Bundesländer. Sie sind ein konstituierendes Element der föderalen Bundesstiftung und beteiligen sich an der Konzeptentwicklung und an der Verwirklichung der Satzungszwecke der Bundesstiftung.

(2) In jedem Bundesland kann es nur eine Landesstiftung der Transparenz-Stiftung geben. Voraussetzung für die Anerkennung durch die Bundesstiftung ist, dass eine Landesstiftung die Satzungszwecke der Transparenz-Stiftung anerkennt und der jeweilige Landesverband der Piraten sich für die Kooperation zwischen Landes- und Bundesstiftung ausspricht.

(3) Die Landesstiftungen bestehen rechtlich als eigenständige Vereine oder Stiftungen. Als Teil des Anerkennungsverfahrens werden Ziele, Art und Umfang der Zusammenarbeit zwischen der Stiftung und jeder Landesstiftung verbindlich in einem Kooperationsabkommen festgelegt. Die Satzungen der Landesstiftungen müssen insbesondere folgenden Satzungsparagraphen der Bundesstiftung sinngemäß entsprechen: § 2 Stiftungszwecke und § 3 Gemeinnützigkeit. Als Teil ihres jeweiligen offiziellen Namens führen die anerkannten Landesstiftungen den Namen der Stiftung.

(4) Zur Gewährleistung einer föderal strukturierten politischen Bildungsarbeit im Inland stellt die Stiftung den Landesstiftungen Globalmittel zur Verfügung. Hierbei ist eine die Arbeitsfähigkeit gewährleistende Mindestausstattung zu garantieren, welche die Größe und Bevölkerungszahl des Bundeslandes und Landesmittel berücksichtigt. Eine entsprechende Mittelzuweisung wird von der Mitgliederversammlung beschlossen und ist Teil der Finanzordnung. Die Landesstiftungen haben die Pflicht, vor Aufstellung des Haushaltsplans der Stiftung ihre Haushalts- und Stellenpläne offen zu legen.

(5) Anerkannte Landesstiftungen können sich für ihre Projektarbeit um weitere Globalmittel der Stiftung bewerben. Ebenso können sich die Landesstiftungen an bundesweiten und internationalen Projekten der Stiftung beteiligen oder sie in ihrem Namen durchführen. Dafür können zusätzlich Haushaltsmittel zur Verfügung gestellt werden.

§ 12 Rechenschaft und Prüfung (1) Der Vorstand hat den Jahresabschluss und den Geschäftsbericht für das jeweilige Vorjahr innerhalb gesetzlicher, zuwendungsrechtlicher und von der Mitgliederversammlung beschlossener Fristen aufzustellen und der Mitgliederversammlung vorzulegen. Die hierzu erforderlichen Berichte sind dem Vorstand rechtzeitig zuzuleiten. Das Nähere regelt die jeweilige Geschäftsordnung.

(2) Der Jahresabschluss wird rechtzeitig vor der beschlussfassenden Mitgliederversammlung von mindestens zwei unabhängigen Rechnungsprüfern geprüft und nach der Annahme durch die Mitgliederversammlung veröffentlicht. Mitglieder, die keinem weiteren Organ der Stiftung angehören, können von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren zur Rechnungsprüfung bestellt werden; die Bestellung kann einmal um weitere drei Jahre verlängert werden. Die Mitgliederversammlung kann eine Bestellung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder vorzeitig widerrufen.

§ 13 Satzungsänderungen (1) Die Mitgliederversammlung kann Änderungen der Vereinssatzung oder der Vereinszwecke beschließen, wenn sie mit entsprechender Tagesordnung gemäß § 6, Abs. 3 und mit schriftlicher Begründung eines solchen Antrages eingeladen wurde.

(2) Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung von 2/3 der erschienenen Mitglieder in der Mitgliederversammlung, mindestens jedoch der einfachen Mehrheit aller Mitglieder der Mitgliederversammlung. Zur Änderung des Zweckes des Vereins ist die Zustimmung von 3/4 aller Mitglieder erforderlich.

(3) Redaktionelle Änderungen der Satzung werden dem Vorstand und dem Aufsichtsrat übertragen. Hierbei ist Einstimmigkeit des ändernden Beschlusses im Vorstand erforderlich.

§ 14 Vereinsauflösung (1) Die Mitgliederversammlung kann über die Auflösung des Vereins mit einer Mehrheit von 3/4 aller Mitglieder beschließen, wenn sie mit entsprechender Tagesordnung gemäß § 6, Abs. 3 und schriftlicher Begründung eines solchen Antrages eingeladen wurde.

(2) Findet ein Antrag auf Auflösung des Vereins die erforderliche Mehrheit, so übernimmt die Ausführung und Abwicklung des Beschlusses der zuletzt amtierende Vorstand.

(1) Entsprechend der Zielsetzung des § 2 der Satzung fällt bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke das Vereinsvermögen an eine steuerbegünstigte Körperschaft oder an eine juristische Person des öffentlichen Rechts zwecks Verwendung

- für die politische Bildungsarbeit im In- und Ausland zur Förderung der demokratischen Willensbildung, des gesellschaftspolitischen Engagements und der Völkerverständigung und/ oder
- für die Förderung der Kunst und Kultur sowie Wissenschaft und Forschung und/ oder
- die Förderung der Entwicklungszusammenarbeit.
Generelle Anmerkung von TW:
Wenn die gröbsten Korrekturen vorgenommen sind, bitte dies als Entwurf an den zuständigen Bearbeiter beim Finanzamt wegen der Anerkennung der Gemeinnützigkeit schicken. Von dort kommen mit Sicherheit weitere Beanstandungen. Und wenn noch die Formalien wegen Vertretung usw. geklärt sind, könnte man das Ganze auch dem Registergericht als Entwurf mit der Bitte um Prüfung zusenden.


Stiftungssatzung Ⅲ

Satzung des Vereins Aufbruch Bildung

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1) Der Name des Vereins ist

„Aufbruch Bildung“.

Der Verein soll in das zuständige Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Zusatz "e.V.“.
(2) Der Sitz des Vereins ist Bad Reichenhall
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Rumpfgeschäftsjahr endet am 31.12.2011.

§ 2 Zweck

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Zweck des Vereins ist die Förderung von Bildung und Erziehung auf den Grundlagen unseres demokratischen Staatswesens unter besonderer Berücksichtigung der Digitalen Revolution aller Lebensbereiche. Dies umfasst
(a) Staatsbürgerliche Bildung im Spannungsfeld von Beteiligung sowie Transparenz und Intensivierung von Kontrollstrukturen
(b) und damit verbunden die Förderung von Kunst und Wissenschaft durch Einzelförderung, Studien, Veröffentlichungen, Seminare, Kongresse
(c) Förderung der Erreichbarkeit und Öffnung von Bildungsangeboten als Konkretisierung der Forderung einer lebenslangen Bildung für Alle sowohl finanziell als auch zeitlich und organisatorisch.
(d) Internationale Verbreitung und Umsetzung dieser Inhalte auch unter widrigen Umständen und im Rahmen von Entwicklungshilfe
(3) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3 Sicherung der Gemeinnützigkeit

(1) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(2) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Reichenhall, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
(4) Über Beschlüsse über Satzungsänderungen, welche die Zwecke des Vereins oder die Verwendung des Vermögens betreffen, muss vor Inkrafttreten die Genehmigung der zuständigen Finanzbehörde eingeholt werden, damit die Gemeinnützigkeit des Vereins erhalten bleibt.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Antrag auf Mitgliedschaft im Verein können juristische und natürliche Personen mit schriftlichem Aufnahmeantragsformular stellen, worüber der Vorstand entscheidet.
(2) Mitglieder verpflichten sich zur regelmäßigen Teilnahme an Versammlungen und zur aktiven Mitarbeit bei der Strategieentwicklung.
(3) Die Mitgliedschaft endet automatisch nach zwei Jahren oder durch Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand. Nach Gewährung einer Anhörung kann der Vorstand den Ausschluss eines Mitgliedes mangels Beteiligung oder bei Verstoß gegen die Vereinsinteressen beschließen. Ein betroffenes Mitglied kann dem Beschluss innerhalb vier Wochen widersprechen. Dann muss der Beschluss durch die nächstfolgende Mitgliederversammlung bestätigt werden.

§ 5 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 6 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie findet öffentlich statt. Für einzelne Tagesordnungspunkte kann mit Verweis auf Schutzrechte diese Öffentlichkeit auf Antrag des Versammlungsleiters oder einer betroffenen Person aufgehoben werden.
(2) Der Vorstand lädt spätestens im November jeden Jahres zur Jahreshauptversammlung oder, wenn die Geschäfte es erfordern, zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung ein.
(3) Die Jahreshauptversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
(a) Wahl eines Protokollanten, eines Versammlungsleiters und ggf. eines Wahlleiters
(b) Entgegennahme und Genehmigung des Geschäfts- und Kassenberichts über das zurückliegende Geschäftsjahr
(c) Genehmigung des Haushaltsplans für das kommende Geschäftsjahr, Festlegung eines Mitgliedsbeitrages
(d) Entlastung des Vorstandes
(e) Evtl. Wahl eines neuen Vorstandes sowie Bestimmung von Beisitzern
(f) Wahl eines Rechnungsprüfers
(4) Weitere Mitgliederversammlungen haben die Aufgaben:
(a) Wahl eines Protokollanten und eines Versammlungsleiters
(b) Beschlussfassung über strategische Vorhaben und Projekte, Satzungsänderung oder Vereinsauflösung
(c) Beschlussfassung über die Berufung eines Mitglieds gegen Ausschluss
(5) Die Einladungen zu einer Mitgliederversammlung haben mit Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens zwei Wochen vor dem betreffenden Termin oder durch einvernehmliche kurzfristige Terminvereinbarung aller Mitglieder zu erfolgen. Widersprechen mehr als 25% der Mitglieder einem Termin, muss mit neuer Frist neu eingeladen werden. Erweiterungen der Tagesordnung kann jedes Mitglied zu Beginn und im Verlauf der Versammlung beantragen. Anträge auf Satzungsänderungen oder Auflösung müssen in die Einladung gelangen.
(6) Der Vorstand muss unverzüglich eine Mitgliederversammlung einberufen, wenn strategische Neupositionierungen erforderlich sind, es das Interesse des Vereins erfordert oder eine Mitgliederversammlung schriftlich von mindestens 25% der Mitglieder gefordert wird.
(7) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Mitglieder vertreten ist. Ist dies nicht gegeben, lädt der Vorstand unverzüglich zu einer wiederholten Mitgliederversammlung mit identischer Tagesordnung und entsprechendem Hinweis auf die Wiederholung ein. Diese ist unabhängig von der Zahl der vertretenen Mitglieder beschlussfähig.
(8) Eine Änderung der Satzung oder ein Auflösungsbeschluss erfordert eine Mehrheit von zwei Dritteln der vertretenen Mitglieder. Das Vorhaben solcher Beschlüsse muss in der Einladung angekündigt sein. Andere Beschlüsse erfolgen mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
(9) Abstimmungen erfolgen auf Antrag eines Mitgliedes geheim. Die Abstimmungen werden vom Versammlungsleiter geleitet.
(10) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und einem Mitglied des Vorstandes zu unterzeichnen ist.

§ 7 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem Vereinsvorsitzenden, einem Stellvertreter sowie mindestens einem Beisitzer. Die Art und Zahl der Beisitzer werden im Rahmen der Vorstandswahl festgelegt. Sie sollen Einrichtungen und Unterstützer des Vereins vertreten.
(2) Vorstandssitzungen werden nach der Konstituierung festgelegt. Sie sollen regelmäßig und prinzipiell (§6, 1) öffentlich stattfinden, die Präsenz der Mitglieder kann auch durch Informationstechnik vermittelt sein.
(3) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel der Mitglieder präsent sind.
(4) Der Vorstand wird von der Jahreshauptversammlung für vier Jahre gewählt. Scheidet der Vorstandsvorsitzende oder sein Stellvertreter während der Amtsperiode aus, wird das Amt vom Verbleibenden übernommen. Dieser hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung mit dem Zweck der Nachwahl eines Vorstandsmitgliedes für den Rest der Wahlperiode des Vorstandes einzuberufen.
(5) Der Vorstand entscheidet nach kaufmännischen Grundsätzen. Er kann auf dieser Grundlage eine Geschäftsstelle einrichten und haupt- oder nebenberufliche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen beschäftigen. Diese dürfen auch dem Vorstand angehören.
(6) Wird ein Geschäftsführer bestellt, so hat dieser für die laufenden Geschäfte Vertretungsvollmacht nach außen.
(7) Der Vereinsvorsitzende oder sein Stellvertreter vertreten den Verein je einzeln (§ 26 BGB).

§ 8 Finanzierung

1. Der Verein finanziert sich durch Einnahmen von Teilnehmerbeiträgen nach eigenem Ermessen sowie Förderungen und Spenden. Der Vorstand kann mit Genehmigung der Mitgliederversammlung zur Abwicklung von Projekten Darlehen aufnehmen, soweit deren Rückzahlung durch anderweitige Zusagen abgesichert ist.

§ 9 Rechnungsprüfung

(1) Die Mitgliederversammlung wählt ein Mitglied als Rechnungsprüfer, das nicht dem Vorstand angehören darf.
(2) Der Rechnungsprüfer prüft im ersten Quartal den Jahresabschluss des vergangenen Geschäftsjahres und berichtet der folgenden Jahreshauptversammlung über das Ergebnis.
(3) Der Rechnungsprüfer ist ehrenamtlich tätig.

Gründungsversammlung am 17.12.2011, Fallbacherstr. 2, 83435 Bad Reichenhall

Gründungsmitglieder:
1. .........................................................
2. .........................................................
3. .........................................................
4. .........................................................
5. .........................................................
6. .........................................................
7. .........................................................