AG Humanistischer Laizismus/Materialsammlung Schule, Bildung, Lehre und Forschung

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Diese Seite dient der Übersicht, Koordinierung und Diskussion des weiteren Vorgehens der AG HuLa im Bereich Kinderbetreuung, Schule, Universität.

Auf dieser Seite sollen u.a. folgende Materialien gesammelt werden:

  • einschlägige Gesetze und Verordnungen (inkl. Textauszügen)
    • Bund und Länder
      • HB: Joachim
      • HH: Gisela
      • NDS: Hilmar
      • NRW: CptLeto
      • SL: Joachim
  • Bestehende Anträge aus LQFB
    • HH: Gisela
    • NDS: Hilmar
    • NRW: Dirk
  • Presse, Medien, Studien etc (zitierfähig)

Themenschwerpunkte sind unter anderem:

  • Religionsunterricht
  • Bekenntnisschulen
  • Gottesbezüge in Schulgesetzen und Leitbildern
  • Religiöse Symbole in öffentlichen Schulen
  • Theologische Fakultäten und Konkordatslehrstühle
  • kirchliche Trägerschaft von Kindergärten und sonstigen Einrichtungen des Bereichs

Gesetze, Verordnungen

Dokumente auf Bundesebene

Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland (GG)

Link: http://www.gesetze-im-internet.de/gg/index.html

Artikel 4

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Artikel 7

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Artikel 141 (sogenannte Bremer Klausel)

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Reichskonkordat

Konkordat zwischen dem Deutschen Reich und dem Heiligen Stuhl vom 20. Juli 1933

Artikel 19

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Artikel 21

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Artikel 22

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Artikel 23

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Artikel 24

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Artikel 25

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Dokumente auf der Ebene des Landes Freie Hansestadt Bremen

Eine Übersicht mit Links über das Bremer Schulrecht findet sich auf der Seite des Bildungssenators

Landesverfassung

Bremische Verfassung i. d. V. vom 31.07.2012

Artikel 28

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Artikel 29

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Artikel 32

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Artikel 33

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Schulgesetz

Bremisches Schulgesetz
(BremSchulG)
28. Juni 2005
(Brem.GBl. S. 260, ber. S. 388, 398)
Sa BremR 223–a–5
Zuletzt geändert durch Nr. 2.1 i.V.m. Anl. 1 ÄndBek vom 24. 1. 2012 (Brem.GBl. S. 24)
§ 3 Allgemeines

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§ 7 Biblischer Geschichtsunterricht

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§ 11 Sexualerziehung

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§ 12 Zusammenarbeit mit anderen Institutionen

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Gesetz über Schulen in freier Trägerschaft

Gesetz über das Privatschulwesen und den Privatunterricht

§ 6

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Verordnungen

Erlasse

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Dokumente auf der Ebene des Landes Freie und Hansestadt Hamburg

Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg

Link: http://www.landesrecht.hamburg.de/jportal/portal/page/bshaprod.psml?showdoccase=1&doc.id=jlr-VerfHArahmen&doc.part=X&doc.origin=bs&st=lr

Es gibt keine Artikel, die sich auf Schule oder Religionen/Weltanschauungen beziehen.

Hamburgisches Schulgesetz (HmbSG)

Link: http://www.landesrecht.hamburg.de/jportal/portal/page/bshaprod.psml?showdoccase=1&doc.id=jlr-SchulGHArahmen&doc.part=X&doc.origin=bs&st=lr

Erster Teil: Recht auf schulische Bildung und Auftrag der Schule

§ 2 Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule

Hier werden Religionen/Weltanschauungen nicht erwähnt.

Zweiter Teil: Gestaltung von Unterricht und Erziehung

§ 7 Religionsunterricht

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§ 8 Stundentafeln

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Achter Teil: Kammern, Landesschulbeirat

§ 83 Landesschulbeirat

Vorlage:Zitat Hervorhebungen nicht im Original.

§ 84 Verfahrensgrundsätze

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Hamburgisches Gesetz über Schulen in freier Trägerschaft (HmbSfTG)

Link: http://www.landesrecht.hamburg.de/jportal/portal/page/bshaprod.psml?showdoccase=1&doc.id=jlr-FrTrSchulGHA2004rahmen&doc.part=X&doc.origin=bs&st=lr

Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

§ 2 Schulgestaltung und Schulaufsicht Vorlage:Zitat Hervorhebungen nicht im Original.

Die zitierten § 6 Genehmigungsvoraussetzungen, §9 Staatliche Anerkennung von Ersatzschulen und §11 Anzeigepflicht für Ergänzungsschulen enthalten keine Bezüge zu Religionen/Weltanschauungen.

Vierter Abschnitt: Staatliche Finanzhilfe

Kurz zusammengefasst: Hamburg zahlt den Ersatzschulen für jeden Schüler 85 % der Kosten, die Hamburg durchschnittlich für einen entsprechenden Schüler in der öffentlichen Schule aufbringt.

Verordnung über die Stundentafeln für die Primarstufe der Sonderschulen (STVO-SonderSchP)

Link: http://www.schulrecht.hamburg.de/jportal/portal/t/2blz/bs/18/page/sammlung.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&fromdoctodoc=yes&doc.id=jlr-SoSchulSTVHArahmen&doc.part=X&doc.price=0.0#focuspoint

In den ersten beiden Jahrgangsstufen werden die Unterrichtsinhalte des Faches Religion bei anderen Fächern mitberücksichtigt, in den Jahrgangsstufen 3 und 4 gibt es je zwei Pflichtwochenstunden im Fach Religion.

Stundentafeln für die übrigen Schulen

Die Regelungen finden sich in der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Grundschule und die Jahrgangsstufen 5 bis 10 der Stadtteilschule und des Gymnasiums (APO-GrundStGy)
Link: http://landesrecht.hamburg.de/jportal/portal/page/bshaprod.psml?showdoccase=1&doc.id=jlr-Grd_StTSchulGymAPOHApAnlage4&doc.part=X&doc.origin=bs&st=lr

und zwar:

In den insgesamt vier Grundschuljahrgangsstufen gibt es insgesamt 5 Pflichtwochenstunden im Fach Religion, und zwar in jeder Jahrgangsstufe mindestens 1 Wochenstunde. (siehe § 36 Abs. 3 Ziffer 7, § 40 sowie Anlagen 2 und 3)

In den Jahrgangsstufen 5 und 6 der Stadtteilschule und des Gymnasiums gibt es insgesamt 4 Pflichtwochenstunden im Fach Religion, und zwar in jeder Jahrgangsstufe mindestens 1 Wochenstunde.
In den Jahrgangsstufen 7 bis 10 der Stadtteilschule gibt es insgesamt 4 Pflichtwochenstunden im Bereich der Wahlpflichtfächer Religion und Philosophie.
In den Jahrgangsstufen 7 bis 10 des Gymnasiums gibt es insgesamt 6 Pflichtwochenstunden im Bereich der Wahlpflichtfächer Religion und Philosophie.
(siehe § 36 Abs. 3 Ziffer 7, § 41 bzw. § 42 sowie Anlagen 4 und 5 bzw. Anlagen 6 und 7)

Dass im Bereich der Wahlpflichtfächer Religion und Philosophie in den Jahrgangsstufen 7 bis 10 des Gymnasiums zwei Wochenstunden mehr unterrichtet werden müssen als in den Jahrgangsstufen 7 bis 10 der Stadtteilschule (und damit auch mehr als in den vergangenen Jahren), wird auch durch die Ausführungen des Goethe-Gymnasiums Hamburg zur Stundentafel bestätigt:

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Bildungspläne Religion

Die Behörde für Schule und Berufsbildung der Freien und Hansestadt Hamburg hat entsprechend dem neuen Schulgesetz für das Fach Religion drei Bildungspläne herausgegeben, die vom Landesinstitut für Lehrerbildung und Schulentwicklung erarbeitet wurden, von der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland (ehemals Nordelbische Evangelisch-Lutherische Kirche) verantwortet werden, am 21.2.2011 von der Gemischten Kommission Schule/Kirche verabschiedet wurden und ab 1.8.2011 gelten, nämlich:
Link: http://www.hamburg.de/contentblob/2482202/data/religion-gs.pdf für die Grundschule
Link: http://www.hamburg.de/contentblob/2372656/data/religion-sts.pdf für die Stadtteilschule (Jahrgangsstufen 5 bis 11)
Link: http://www.hamburg.de/contentblob/2373318/data/religion-ym-seki.pdf für die Sekundarstufe I des Gymnasiums
Für die höheren Jahrgangsstufen der Stadtteilschule und des Gymnasiums gilt zur Zeit (Januar 2013) noch der Rahmenplan Religion für die gymnasiale Oberstufe aus dem Jahre 2009, der ebenfalls vom Landesinstitut für Lehrerbildung und Schulentwicklung erarbeitet wurde und von der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland verantwortet wird:
Link: http://www.hamburg.de/contentblob/1475230/data/religion-gyo.pdf

Kapitel 2 bis vor den Abschnitt 2.1, die Abschnitte 2.3, 2.4 und Kapitel 3 mit den Abschnitten 3.1 und 3.2 enthalten die wichtigsten Festlegungen für den Religionsunterricht. Diese Teile sollen deshalb für das Beispiel des Grundschulbildungsplans zitiert werden:

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Beobachtungskriterien am Ende der Jahrgangsstufe 2 Regelanforderungen am Ende der Jahrgangsstufe 4
Die Schülerinnen und Schüler
Teilkompetenz: Situationen erfassen, in denen letzte Fragen nach Grund, Sinn, Ziel und Verantwortung des Lebens aufbrechen
  • Nimmt das Kind wahr, dass Freude und Leid, Angst und Geborgenheit zum menschlichen Leben gehören?
  • benennen Situationen, die grundlegende Fragen des Lebens betreffen (z. B. Begegnung mit Schöpfung, Unrecht, Leid, Tod),
Teilkompetenz: religiöse Spuren und Dimensionen in der Lebenswelt wahrnehmen
  • Nimmt das Kind Feste (z. B. St. Martin, Weihnachten, Id al Fitr, Pessach) als Zeiten religiöser Gemeinschaften wahr?
  • nehmen Heilige Räume (z. B. Synagoge, Kirche, Moschee) und Praktiken der Religionen (z. B. Gebetshaltungen, Liturgien) als gemeinschaftsbildende Orte und Rituale wahr und beschreiben diese,
  • nehmen Regeln, Gebote und Prinzipien der Religionen (z. B. Zakat, Nächstenliebe, Maitri) in ihrer Bedeutung für die Gläubigen wahr,
Teilkompetenz: grundlegende religiöse Ausdrucksformen (Symbole, Mythen, Glaubensüberzeugungen u. a.) wahrnehmen und in verschiedenen Kontexten wiedererkennen und einordnen
  • Kann das Kind einfache Symbole (z. B. Licht/Dunkelheit) als Ausdrucksform der Religionen wahrnehmen?
  • nehmen religiöse Symbolik (z. B. in Kirche, Moschee, Synagoge) und weitere religiöse Ausdrucksformen (z. B. Gebete, Gesänge, Schöpfungsmythen) in verschiedenen Kontexten wahr und benennen sie,
Teilkompetenz: Entscheidungssituationen in der individuellen Lebensgeschichte sowie in unterschiedlichen gesellschaftlichen Handlungsfeldern als ethisch relevant und religiös bedeutsam wahrnehmen
  • Kann das Kind unterschiedliche Erfahrungen mit anderen (z. B. Freundschaft, Streit) wahrnehmen und beschreiben?
  • nehmen wahr, wie Mut, Vertrauen und Nächstenliebe das Handeln von Menschen verändert,
  • nehmen die eine Welt in ihrer Schönheit und Gefährdung wahr.

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Beobachtungskriterien am Ende der Jahrgangsstufe 2 Regelanforderungen am Ende der Jahrgangsstufe 4
Die Schülerinnen und Schüler
Teilkompetenz: religiöse Sprachformen (z. B. Psalmen, Gebete, Gedichte) analysieren
  • Kann das Kind den Inhalt einer Geschichte aufnehmen?
  • kennen religiöse Geschichten (z. B. über Schöpfung; Gott) verschiedener Religionen und geben zentrale Inhalte wieder,
Teilkompetenz: religiöse Sprachformen als Ausdruck existenzieller Erfahrungen verstehen
  • Kann das Kind Situationen und Befindlichkeiten (z. B. in religiösen Geschichten, in Psalmworten oder Koranversen) deuten?
  • erläutern die Bedeutung grundlegender religiöser Symbole (z. B. in Heiligen Räumen) und Erzählungen (z. B. Gleichnis vom verlorenen Sohn),
  • erkennen in religiösen Traditionen Vertrauens- und Hoffnungsworte,
Teilkompetenz: die Bedeutung und Funktion religiöser Motive und Elemente in unterschiedlichen Ausdrucksformen (Texte, Bilder, Musik etc.) erklären
  • Kann das Kind erarbeitete religiöse Elemente benennen (z. B. das Symbol Licht in Festen der Religionen)?
  • benennen und erläutern an erarbeiteten Beispielen religiöse Elemente (z. B. Symbole) in Text, Bild, Musik und Gestaltung Heiliger Räume,
Teilkompetenz: Heilige Schriften der Religionen methodisch reflektiert auslegen
  • Kann das Kind den Inhalt einer Erzählung Heiliger Schriften (z. B. die Weihnachtsgeschichte) wiedergeben?
  • kennen zentrale Texte aus Heiligen Schriften (z. B. zum Leben und Wirken Jesu aus dem NT und Koran, Schöpfungserzählungen, Texte über Gott) und geben sie strukturiert wieder,
Teilkompetenz: Glaubenszeugnisse in Beziehung zum eigenen Leben und zur gesellschaftlichen Wirklichkeit setzen und ihre mögliche Bedeutung aufweisen
  • Kann das Kind eigene Erfahrungen in religiösen Ausdrucksformen (z. B. Erzählungen, Psalm- oder Koranverse, rituelle Handlungen an religiösen Festen) erkennen und ausdrücken?
  • stellen an erarbeiteten Beispielen dar, was religiöse Erzählungen und Aussagen (z. B. Jesus-, Schöpfungserzählungen, Aussagen über Tod und Sterben) mit ihrer eigenen Lebenswirklichkeit zu tun haben.

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Beobachtungskriterien am Ende der Jahrgangsstufe 2 Regelanforderungen am Ende der Jahrgangsstufe 4
Die Schülerinnen und Schüler
Teilkompetenz: theologische, philosophische u. a. Argumentationen und Positionen vergleichen und beurteilen
  • Kann das Kind mit einfachen Worten eigene Fragen und Gedanken aufstellen?
  • formulieren eigene Gedanken zu einfachen theologischen, philosophischen u. a. Themen,
Teilkompetenz: in der Vielfalt der religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen das eigene Selbst- und Weltverständnis entwickeln und eigene Positionen in religiösen und weltanschaulichen Fragen einnehmen und argumentativ vertreten
  • Kann das Kind seine eigenen Vorstellungen und Meinungen formulieren (in Worten oder Bildern)?
  • stellen an Beispielen dar, was ihnen an ihrer Religion, Kultur und Lebensweise wichtig ist,
Teilkompetenz: kriterienbewusst lebensfördernde Formen von Religion von lebensfeindlichen Ausprägungen und Instrumentalisierungen unterscheiden
  • Kann das Kind positive Beispiele gelingenden Lebens (z. B. Freundschaft, Streit) benennen?
  • zeigen anhand religiöser Texte (z. B. Barmherziger Samariter) Beispiele gelingenden Lebens auf und setzen diese mit ihren eigenen Erfahrungen in Beziehung,
Teilkompetenz: ethisches Verhalten in Konfliktsituationen reflektieren und beurteilen
  • Kann das Kind an konkreten Beispielen in seinem Lebensumfeld herausfinden, was das Zusammenleben erleichtert und erschwert (z. B. in der Klasse, bei Streit)?
  • finden heraus und beschreiben, was für ein gelingendes menschliches Zusammenleben wichtig ist (z. B. Helfen, Bewahrung der Schöpfung),
Teilkompetenz: zu eigenen Entscheidungen mithilfe ethischer Weisungen und Modelle finden
  • Kann das Kind (z. B. anhand von Geschichten) beschreiben, was zu einem gelingenden menschlichen Zusammenleben beiträgt?
  • nennen grundlegende ethische Weisungen der Religionen,
  • finden mithilfe religiöser Erzählungen und Worte (z. B. Barmherziger Samariter, 10 Gebote) heraus, was für ein gelingendes menschliches Zusammenleben wichtig ist (z. B. Helfen, Bewahrung der Schöpfung).

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Beobachtungskriterien am Ende der Jahrgangsstufe 2 Regelanforderungen am Ende der Jahrgangsstufe 4
Die Schülerinnen und Schüler
Teilkompetenz: religiöser und weltanschaulicher Vielfalt sensibel und dialogorientiert begegnen
  • Ist das Kind neugierig auf die religiöse und weltanschauliche Vielfalt in der Klasse?
  • formulieren Fragen, die dem Kennenlernen der Religionen und Kulturen im schulischen Umfeld dienen, und sind interessiert an den Antworten,
Teilkompetenz: Respekt, Verständigungsbereitschaft, wechselseitige Wertschätzung und Anerkennung von Differenz als Kriterien in dialogischen Situationen berücksichtigen,
  • Zeigt das Kind im gegenseitigen Austausch und beim Kennenlernen (z. B. von religiösen Festen) Wertschätzung und Anerkennung?
  • wissen und zeigen, wie man sich bei Begegnungen mit (anderen) Religionen und Kulturen (z. B. beim Besuch Heiliger Räume, bei Festen) angemessen verhält,
  • stellen bei Begegnungen (z. B. Besuch einer Moschee, einer Kirche, eines Tempels, eines Cem-Hauses) auf angemessene Art Fragen und sind interessiert an den Antworten,
Teilkompetenz: Gemeinsamkeiten und Unterschiede von religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen benennen, erläutern und angemessen kommunizieren,
  • Kann das Kind an einfachen Beispielen (z. B. religiösen Festen) Gemeinsames und Unterschiedliches in den Religionen benennen?
  • benennen an Beispielen (z. B. Orte gelebter Religion, Entstehungsgeschichten der Welt) Gemeinsames und Unterschiedliches in den Religionen und Kulturen,
Teilkompetenz: ein und denselben Sachverhalt aus verschiedenen Perspektiven betrachten
  • Kann das Kind sich bei einfachen Geschichten in die Situation hineinversetzen?
  • versetzen sich bei arrangierten Situationen (z. B. Geschichten, Rollenspiele, szenisches Spiel) in verschiedene Personen hinein und betrachten die Situation aus der Perspektive des anderen,
Teilkompetenz: die Perspektive eines anderen einnehmen und von dort aus den eigenen Standpunkt reflexiv betrachten
  • Kann das Kind sein Verhalten beschreiben (z. B. bei konkreten Streitsituationen)?
  • blicken mithilfe eines erarbeiteten Perspektivwechsels (z. B. anhand von Erzählungen über Begegnungen Jesu) von außen auf ihr eigenes Verhalten,
Teilkompetenz: sich aus der Perspektive des eigenen Glaubens / der eigenen Weltanschauung mit anderen religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen argumentativ auseinandersetzen.
  • Kann das Kind von Lebensformen der eigenen Familie (z. B. Festen) selbstbewusst erzählen?
  • benennen Elemente ihrer Tradition oder Kultur und ihres Glaubens bzw. ihrer eigenen Weltanschauung, die ihnen wichtig sind, und was sie an anderen interessant finden.

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Beobachtungskriterien am Ende der Jahrgangsstufe 2 Regelanforderungen am Ende der Jahrgangsstufe 4
Die Schülerinnen und Schüler
Teilkompetenz: darstellende und argumentierende Sachtexte verfassen
  • Kann ein Kind angemessene Worte und Formulierungen finden und aufschreiben (z. B. für Sprechblasen, in Lückentexte)?
  • bringen erarbeitete Inhalte in kürzeren schriftlichen Formen (z. B. in kurzen Darstellungen) zum Ausdruck,
Teilkompetenz: religiöse Inhalte (mündlich) präsentieren
  • Kann das Kind eigene Gedanken in Worten zum Ausdruck bringen?
  • stellen erarbeitete Inhalte in einfachen Worten mündlich dar und verwenden ggf. Visualisierungen (z. B. Bilder, Handpuppen, Plakate),
Teilkompetenz: religiöse Haltungen, Empfindungen, Gedanken und Textinhalte kreativ ausdrücken bzw. darstellen (szenisch, bildnerisch, sprachlich, musisch)
  • Kann das Kind eigene Gefühle und Gedanken kreativ ausdrücken und darstellen (musisch, szenisch, bildnerisch …)?
  • erleben und gestalten Texte (z. B. Gedichte, Liedtexte), Bilder, Musik und Tanz als Ausdruck religiöser Haltungen und Empfindungen,
  • bringen erarbeitete Inhalte in verschiedenen einfachen Formen (z. B. Rollenspiele, Bilder) kreativ zum Ausdruck,
Teilkompetenz: den Arbeitsprozess und das Produkt reflektieren
  • Kann das Kind benennen, was es an einem Arbeitsprozess oder -produkt gut findet?
  • beschreiben, was an Arbeitsprozessen und -produkten gut gelungen ist, und machen Vorschläge, wie sie verbessert werden könnten.


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Themenbereich 1: Gott und Mensch

Ich lerne mich kennen und über Gott, Transzendentes und Heiliges reden

Verbindliche Inhalte Mögliche Zugänge
Ich bin einmalig
  • Wer bin ich?
  • Was macht mich einmalig?
  • Was ist mir wichtig? Was trägt mich?
  • Was macht mich glücklich, traurig, wütend, mutig?
  • Wie kann ich diese Gefühle beschreiben und beim Anderen wahrnehmen?
  • Von wem fühle ich mich angenommen und wem kann ich vertrauen?
Themenbereich 2: Miteinander leben

Ich lerne, mit anderen gut miteinander zu leben

Verbindliche Inhalte Mögliche Zugänge
Ich und du
  • Wer bist du?
  • Wie kann unser Zusammensein gelingen?
  • Was ist in einer Freundschaft leben?
  • Wie kann ich Freundschaft gestalten?
  • Wie kommt es zum Streit?
  • Wie kann ich den Streit beenden?
Themenbereich 3: Glaube und Religionen

Ich lerne, was Menschen in ihrem Glauben wichtig ist

Verbindliche Inhalte Mögliche Zugänge
Feste in den Religionen
  • Welche heiligen Feste kennen die Kinder in der Klasse?
  • Warum und wie feiern Christen Weihnachten und Ostern?
  • Warum und wie feiern Muslime Id ul Fitr (Fest des Fastenbrechens am Ende des Ramadan) und Id al Adhar (Opferfest)?
  • Warum und wie feiern Juden Jom Kippur (Versöhnungstag) und Pessach?
  • Warum und wie feiern Hindus, Buddhisten, Bahai, Aleviten u. a. ihre Feste?
Themenbereich 4: Schöpfung

Ich lerne die geschaffene Welt kennen

Verbindliche Inhalte Mögliche Zugänge
Schönheit der Schöpfung
  • Was macht die Schönheit unserer Erde aus?
  • Wie kann ich die Schöpfung mit allen Sinnen wahrnehmen?
  • Wodurch ist die Schöpfung gefährdet?
  • Wie kann ich mich für die Schöpfung einsetzen und sie bewahren?

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Themenbereich 1: Gott und Mensch

Ich lerne mich kennen und über Gott, Transzendentes und Heiliges reden

Verbindliche Inhalte Mögliche Zugänge
Die Frage nach Gott
  • Gibt es Gott?
  • Welche Vorstellungen von Gott habe ich?
  • Welche Gottesvorstellungen gibt es in meinem (schulischen) Umfeld?
  • Was wird von Gott erzählt?
  • Ist Gott gerecht?
  • Wie kann man mit Gott sprechen?
Tod und Totengedenken
  • Warum sterben wir?
  • Wo kommen wir hin, wenn wir tot sind?
  • Ist mit dem Tod alles aus?
  • Wie können wir Abschied nehmen? Was können wir für die Toten tun?
Themenbereich 2: Miteinander leben

Ich lerne, mit anderen gut miteinander zu leben

Verbindliche Inhalte Mögliche Zugänge
Menschen setzen sich für andere ein
  • Wie kann ich Unrecht und Leid wahrnehmen?
  • Wie kann ich helfen?
  • Was hindert mich daran zu helfen?
  • Welche Beispiele machen mir Mut zum Handeln?
Themenbereich 3: Glaube und Religionen

Ich lerne, was Menschen in ihrem Glauben wichtig ist

Verbindliche Inhalte Mögliche Zugänge
Heilige Räume

(Der Besuch einer christlichen Kirche und eines nicht christlichen Heiligen Raumes, z. B. Synagoge, Moschee oder Tempel, ist verbindlich)

  • Welche Heiligen Räume kennen die Kinder der Klasse?
  • Was machen Heilige Räume aus – in der äußeren und inneren Form?
  • In welcher Form findet hier lebendige Gemeinschaft statt?
  • Welche Symbole und Gegenstände findet man hier? Welche Funktionen haben sie für die Gläubigen?
  • Worin unterscheiden sich die Formen religiöser Praxis (Räume, Feste, Gebete)?
Leben und Wirken Jesu
  • Wie sah die Umwelt zur Zeit Jesu aus?
  • Wie begegnet Jesus Menschen, die aus der Gesellschaft ausgeschlossen sind?
  • Was können wir von Jesus lernen? (Jesus als Vorbild in Bibel und Koran)
  • Welche anderen Lehrer der Religionen kennen die Kinder?
Themenbereich 4: Schöpfung

Ich lerne die geschaffene Welt kennen

Verbindliche Inhalte Mögliche Zugänge
Schöpfungserzählungen
  • Wie stellen unterschiedliche Schöpfungserzählungen den Anfang der Welt dar?
  • Welche Rolle haben Menschen, Tiere, Natur, Gott und Göttliches in den Erzählungen? Was macht den Menschen aus?
  • Warum frag(t)en Menschen nach dem Anfang der Welt?

Hamburger Staatskirchenverträge

Bestimmungen zu den Themenbereichen Religionsunterricht, Bildungseinrichtungen und insbesondere Hochschule finden sich auch in folgenden Staatskirchenverträgen:
Vertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche
vom 29. November 2005,
im Folgenden abgekürzt mit „ev.-luth.“
Link: http://www.buergerschaft-hh.de/Parldok/tcl/PDDocView.tcl?mode=show&dokid=18762&page=0

Vertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Heiligen Stuhl
vom 29. November 2005 (sowohl mit deutschem als auch mit italienischem Vertragstext),
im Folgenden abgekürzt mit „kath.“
Link: http://www.buergerschaft-hh.de/Parldok/tcl/PDDocView.tcl?mode=show&dokid=18763&page=0

Vertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und der Jüdischen Gemeinde in Hamburg
vom 20. Juni 2007,
im Folgenden abgekürzt mit „jüd.“
Link: http://www.buergerschaft-hh.de/Parldok/tcl/PDDocView.tcl?mode=show&dokid=22013&page=0

Vertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg, dem DITIB-Landesverband Hamburg, SCHURA – Rat der Islamischen Gemeinschaften in Hamburg und dem Verband der Islamischen Kulturzentren
vom 13. November 2012,
im Folgenden abgekürzt mit „musl.“
sowie
Vertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und der Alevitischen Gemeinde Deutschland e.V.
vom 13. November 2012,
im Folgenden abgekürzt mit „alev.“
Der Link: http://www.buergerschaft-hh.de/Parldok/tcl/PDDocView.tcl?mode=show&dokid=38534&page=0
führt zu den beiden Verträgen, die in der Drucksache 20/5830 angeführt sind, mit der der Senat die Bürgerschaft um Zustimmung zu den Verträgen bittet. Am 13.06.2013 hat die Bürgerschaft diesen Verträgen zugestimmt, wie der Seite 4833 des Plenarprotokolls vom 13.06.2013 zu entnehmen ist:
Link: http://www.buergerschaft-hh.de/Parldok/tcl/PDDocView.tcl?mode=show&dokid=41893&page=18

Thema Religionsunterricht in den Staatskirchenverträgen

„ev.-luth.“ Artikel 7 Religionsunterricht Vorlage:Zitat2 „ev.-luth.“ Schlussprotokoll Zu Artikel 7 Absatz 2: Vorlage:Zitat2 Auf eine entsprechende Abgeordnetenanfrage, speziell Frage 6, antwortete der Hamburger Senat am 08.06.2012 in der Drucksache 20/4354:

„In der Gemischten Kommission Schule/Kirche sind auf Wunsch der Nordkirche auch die Reformierte Kirche und die Arbeitsgemeinschaft der christlichen Kirchen in Hamburg vertreten. Auf Arbeitsebene (zum Beispiel im Gesprächskreis interreligiöser Religionsunterricht) bezieht die Nordkirche auch Angehörige nicht christlicher Religionsgemeinschaften ein.“
Drucksache 20/4354

Die gemeinsame Erklärung der Schulbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg und der Evangelisch-lutherischen Landeskirchen auf Hamburger Staatsgebiet zur Ordnung des Religionsunterrichts behandelt im wesentlichen organisatorische Fragen.
Link: http://www.kirchenrecht-nordkirche.de/getpdf/id/7896


„kath.“ Artikel 5 Religionsunterricht Vorlage:Zitat2 Laut der oben erwähnten Drucksache 20/4354 gab es im Schuljahr 2011/2012 nur an zehn staatlichen Hamburger Schulen katholischen Religionsunterricht mit insgesamt rund 150 teilnehmenden Schülern.

Nach der Vereinbarung mit dem Erzbischof von Hamburg habe ich noch nicht gesucht. FIXME

„jüd.“ Artikel 3 Jüdischer Religionsunterricht Vorlage:Zitat2 In der oben erwähnten Drucksache 20/4354 berichtet der Hamburger Senat: Vorlage:Zitat2

„musl.“ Artikel 6 Religionsunterricht Vorlage:Zitat2

„alev.“ Artikel 5 Religionsunterricht Vorlage:Zitat2

Themenbereich Bildungseinrichtungen und insbesondere Hochschule in den Staatskirchenverträgen

„ev.-luth.“ Artikel 5 Evangelische Theologie, Religionspädagogik und Kirchenmusik Vorlage:Zitat2 „ev.-luth.“ Schlussprotokoll Zu Artikel 5 Absatz 3: Vorlage:Zitat2 Diese Vereinbarung habe ich noch nicht gefunden. Vielleicht ist sie hier auch irrelevant? FIXME

„ev.-luth.“ Artikel 6 Evangelische Hochschulen, Schulen, Einrichtungen der Aus-, Fort- und Weiterbildung Vorlage:Zitat2

„kath.“ Artikel 6 Kirchliche Bildungseinrichtungen Vorlage:Zitat2

„kath.“ Artikel 7 Hochschulausbildung Vorlage:Zitat2

„jüd.“ Artikel 4 Kinderbetreuung, Schulen und Weiterbildung Vorlage:Zitat2

Der Vertrag mit der Jüdischen Gemeinde enthält keine Bestimmungen zu Hochschulen.

„musl.“ Artikel 4 Bildungswesen Vorlage:Zitat2

„musl.“ Artikel 5 Hochschulausbildung Vorlage:Zitat2

„alev.“ Artikel 4 Bildungswesen Vorlage:Zitat2

„alev.“ Artikel 6 Hochschulwesen Vorlage:Zitat2

Dokumente auf der Ebene des Landes Niedersachsen

Landesverfassung

Schulgesetz

Geltungsbereich

§ 1 Geltungsbereich

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Bildungsauftrag und Weltanschauungsfreiheit

§ 2 - Bildungsauftrag der Schule

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§ 3 - Freiheit des Bekenntnisses und der Weltanschauung

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Unterrichts-Inhalte

Religionsunterricht, Unterricht Werte und Normen
§ 124 Religionsunterricht

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§ 125 Mitwirkung der Religionsgemeinschaften am Religionsunterricht

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§ 126 Einsichtnahme in den Religionsunterricht

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§ 127 Erteilung von Religionsunterricht

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§ 128 Unterricht Werte und Normen

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Lehrer sowie übrige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

§ 50 Allgemeines

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§ 51 Dienstrechtliche Sonderregelungen

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Schüler-Beteiligung

§ 86 Schülergruppen

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Gesetz über Schulen in freier Trägerschaft

siehe §1 NSchG und den kompletten 11. Teil des NSchG.

§ 141 Geltung anderer Vorschriften dieses Gesetzes

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§ 147 Zurücknahme, Erlöschen und Übergang der Genehmigung

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§ 153 Bezeichnung der Lehrkräfte

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Ersatzschulen in kirchlicher Trägerschaft, die aus öffentlichen Schulen hervorgehen

§ 154 Allgemeines

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Finanzierung von Schulen in freier Trägerschaft

§ 155 Persönliche Kosten für Lehrkräfte

Vorlage:Zitat

§ 156 Sächliche Kosten, Schulbau, Schülerbeförderung

Vorlage:Zitat

§ 157 Anteil nichtkatholischer oder auswärtiger Schülerinnen und Schüler

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§ 191 Evangelische Schulen in freier Trägerschaft

Vorlage:Zitat

Sonstiges

§ 171 Landesschulbeirat

Vorlage:Zitat

Verordnungen

...

Dokumente auf der Ebene des Landes Nordrhein-Westfalen

Landesverfassung NRW: http://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/GB_II/II.2/Gesetze/Verfassung_NRW.jsp
Schulgesetz: http://www.schulministerium.nrw.de/BP/Schulrecht/Gesetze/Schulgesetz.pdf
"Das Bildungsportal" des Schulministeriums: http://www.schulministerium.nrw.de/BP/Schulrecht/

Landesverfassung

http://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/GB_II/II.2/Gesetze/Verfassung_NRW.jsp
(Soweit nicht anders gekennzeichnet, stammen alle nachfolgenden Zitate in diesem Abschnitt aus dieser Quelle. Hervorhebungen wurden hinzugefügt.)

Zweiter Abschnitt - Die Familie

Artikel 5 (Fn 3)
Vorlage:Zitat

Dritter Abschnitt - Schule, Kunst und Wissenschaft, Sport, Religion und Religionsgemeinschaften

Artikel 7 (Fn 4)
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Artikel 8 (Fn 25)
Vorlage:Zitat

Artikel 12 (Fn 5)
Vorlage:Zitat

Artikel 13
Vorlage:Zitat

Artikel 14 Vorlage:Zitat

Artikel 15 (Fn 6)
Vorlage:Zitat

Artikel 16
Vorlage:Zitat

Artikel 19
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Artikel 20 Vorlage:Zitat

Artikel 21 Vorlage:Zitat

Artikel 22 Vorlage:Zitat

Artikel 23 Vorlage:Zitat

Schulgesetz:

http://www.schulministerium.nrw.de/BP/Schulrecht/Gesetze/Schulgesetz.pdf
(Nachfolgende Zitate stammen aus obiger Quelle. Sammlung befindet sich in den Anfängen, bei Motivation ruhig mitergänzen. Hervorherbungen wurden hinzugefügt.)

§ 2 Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule
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Dokumente auf der Ebene des Landes Saarland

Landesverfassung

100-1

Saarländische Landesverfassung vom 15. Dezember 1947

zuletzt geändert durch das Gesetz vom 15. Juni 2011

I. Hauptteil

Grundrechte und Grundpflichten

1. Abschnitt

Die Einzelperson

Artikel 4

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2. Abschnitt

Ehe und Familie

Artikel 25

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3. Abschnitt

Erziehung, Unterricht, Volksbildung, Kulturpflege, Sport

Artikel 26

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Artikel 27

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Artikel 28

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Artikel 29

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Artikel 30

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4. Abschnitt

Kirchen und Religionsgemeinschaften

Artikel 35

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Artikel 36

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Artikel 37

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Artikel 38

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Artikel 39

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Artikel 40

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Artikel 41

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Artikel 42

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Anmerkung: Der 4. Abschnitt spielt auch in Bezug auf die in kirchlicher Trägerschaft befindlichen Schulen eine Rolle, daher wurde dieser hier mit aufgenommen. Und wie christlich diese Verfassung ist, sieht man hier:

6. Abschnitt

Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen, Tierschutz

Artikel 59a

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Schulgesetz

223-2

Gesetz Nr. 812 zur Ordnung des Schulwesens im Saarland (Schulordnungsgesetz SchoG)

Vom 5. Mai 1965 in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. August 1996 (Amtsbl. S. 846, ber. 1997 S. 147), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 20. Juni 2012 (Amtsbl. I S. 210).

§ 1
Unterrichts- und Erziehungsauftrag, Schutzauftrag, Qualität der Schule

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§ 8
Geltungsausschluss

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3. Abschnitt Der Religionsunterricht

§ 10
Grundsätze

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§ 11
Religionslehrerinnen und Religionslehrer

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§ 12
Lehrplan und Lehrbücher

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§ 13
Aufsicht über den Religionsunterricht

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§ 14

Teilnahme am Religionsunterricht

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§ 15
Religiöse Minderheit;

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4. Abschnitt Sexualerziehung

§ 15a
Sexualerziehung

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Teil II Die Schulen 1. Abschnitt Allgemeine Rechtsverhältnisse

§ 16
Rechtsstellung

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Gesetz über Schulen in freier Trägerschaft

223-4

Gesetz Nr. 751 über Schulen in freier Trägerschaft

(Privatschulgesetz - PrivSchG)

Vom 30. Januar 1962

in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Mai 1985 (Amtsbl. S. 610), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 16. November 2011 (Amtsbl. I S. 422).

§ 8
Zulassung einer privaten Grundschule

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§ 29
Berechnung der staatlichen Finanzhilfe;

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Verordnungen

223-2-5

Allgemeine Schulordnung

(ASchO)

Vom 10. November 1975

zuletzt geändert durch die Verordnung vom 24. Juni 2011 (Amtsbl. I S. 220)

II. Schulbesuch

§ 2

Aufnahme, Anmeldung

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§ 7

Befreiungen

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Lehrpläne

Die Lehrpläne werden derzeit überarbeitet. Was gilt und was nicht (mehr) muss man im Einzelnen prüfen; ich lasse es hier, weil es sehr zeitaufwendig wäre.

Lehrpläne Saarland



Wiki-Seiten der für Bildung zuständigen AGen in der Piratenpartei

Bund

Baden-Württemberg

Keine eigene AG, Untergruppierung der AG Landespolitik

Bayern

Berlin

Brandenburg

Bremen

http://wiki.piratenpartei.de/HB:Landesverband_Bremen/Arbeitsgruppen/Bildung

Hamburg

Hessen

Mecklenburg-Vorpommern

keine entsprechende AG/AK

Niedersachsen

https://wiki.piratenpartei.de/NDS:AG_Bildung

Nordrhein-Westfalen

https://wiki.piratenpartei.de/NRW:Arbeitskreis/Bildungspolitik

Rheinland-Pfalz

Saarland

http://wiki.piratenpartei.de/SL:Arbeitsgruppen/AG_Bildung

Sachsen

Sachen-Anhalt

Schleswig-Holstein

Thüringen

Stichworte für weitere Untersuchungen

  • Ergänzungsschulenverzeichnis
  • Soziale Aufgaben im Sinne von § 49 Absatz 2 Satz 2 des Hamburgischen Schulgesetzes (siehe § 53 des Hamburgischen Schulgesetzes)
  • Intergrationsbeirat (siehe § 83 des Hamburgischen Schulgesetzes)
  • Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe
  • Jugendhilfeträger
  • Bildungsplan / Bildungspläne (siehe § 5 des Hamburgischen Schulgesetzes)
  • Hamburger Kinderbetreuungsgesetzes vom 27. April 2004 (HmbGVBl. S. 211), zuletzt geändert am 19. Juni 2012 (HmbGVBl. S. 263), in der jeweils geltenden Fassung