AG Humanistischer Laizismus/Materialsammlung Schule, Bildung, Lehre und Forschung
Diese Seite dient der Übersicht, Koordinierung und Diskussion des weiteren Vorgehens der AG HuLa im Bereich Kinderbetreuung, Schule, Universität.
Auf dieser Seite sollen u.a. folgende Materialien gesammelt werden:
- einschlägige Gesetze und Verordnungen (inkl. Textauszügen)
- Bund und Länder
- HB: Joachim
- HH: Gisela
- NDS: Hilmar
- NRW: CptLeto
- SL: Joachim
- Bund und Länder
- Bestehende Anträge aus LQFB
- HH: Gisela
- NDS: Hilmar
- NRW: Dirk
- Presse, Medien, Studien etc (zitierfähig)
Themenschwerpunkte sind unter anderem:
- Religionsunterricht
- Bekenntnisschulen
- Gottesbezüge in Schulgesetzen und Leitbildern
- Religiöse Symbole in öffentlichen Schulen
- Theologische Fakultäten und Konkordatslehrstühle
- kirchliche Trägerschaft von Kindergärten und sonstigen Einrichtungen des Bereichs
Gesetze, Verordnungen
Dokumente auf Bundesebene
Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland (GG)
Link: http://www.gesetze-im-internet.de/gg/index.html
- Artikel 4
- Artikel 7
- Artikel 141 (sogenannte Bremer Klausel)
Reichskonkordat
Konkordat zwischen dem Deutschen Reich und dem Heiligen Stuhl vom 20. Juli 1933
- Artikel 19
- Artikel 21
- Artikel 22
- Artikel 23
- Artikel 24
- Artikel 25
Dokumente auf der Ebene des Landes Freie Hansestadt Bremen
Eine Übersicht mit Links über das Bremer Schulrecht findet sich auf der Seite des Bildungssenators
Landesverfassung
Bremische Verfassung i. d. V. vom 31.07.2012
- Artikel 28
- Artikel 29
- Artikel 32
- Artikel 33
Schulgesetz
- Bremisches Schulgesetz
- (BremSchulG)
- 28. Juni 2005
- (Brem.GBl. S. 260, ber. S. 388, 398)
- Sa BremR 223–a–5
- Zuletzt geändert durch Nr. 2.1 i.V.m. Anl. 1 ÄndBek vom 24. 1. 2012 (Brem.GBl. S. 24)
Gesetz über Schulen in freier Trägerschaft
Gesetz über das Privatschulwesen und den Privatunterricht
- § 6
Verordnungen
Erlasse
- Richtlinien über Unterrichts- und Dienstbefreiung an religiösen Feiertagen
- Stundentafel Grundschule
- Bestimmungen zum Umgang mit den Stundentafeln der allgemeinen Schularten der Sekundarstufe I (Ausführungsbestimmungen)
- Regelstundentafel der Sekundarschule
- Flexibilisierungsstundentafel der Sekundarschule
- Stundentafel der Sekundarschule (Schwerpunkt zur Erlangung der Berufsbildungsreife)
- Kontingentstundentafel für die Oberschule
- Kontingentstundentafel für das Gymnasium
- Regelstundentafel des Gymnasiums (Jahrgangsstufe 5 bis 9)
- Flexibilisierungsstundentafel des Gymnasiums (Jahrgangsstufe 7-10)
- Regelstundentafel der Gesamtschule und der 5. und 6. Jahrgangsstufe der 6-jährigen Grundschule
- Flexibilisierungsstundentafel der Gesamtschule
- Stundentafel für die Schule für Lernbehinderte (z.Zt. im BrSBl. nicht abgedruckt)
Dokumente auf der Ebene des Landes Freie und Hansestadt Hamburg
Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg
Es gibt keine Artikel, die sich auf Schule oder Religionen/Weltanschauungen beziehen.
Hamburgisches Schulgesetz (HmbSG)
Erster Teil: Recht auf schulische Bildung und Auftrag der Schule
- § 2 Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule
Hier werden Religionen/Weltanschauungen nicht erwähnt.
Zweiter Teil: Gestaltung von Unterricht und Erziehung
- § 7 Religionsunterricht
- § 8 Stundentafeln
Achter Teil: Kammern, Landesschulbeirat
- § 83 Landesschulbeirat
Vorlage:Zitat Hervorhebungen nicht im Original.
- § 84 Verfahrensgrundsätze
Hamburgisches Gesetz über Schulen in freier Trägerschaft (HmbSfTG)
Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
§ 2 Schulgestaltung und Schulaufsicht Vorlage:Zitat Hervorhebungen nicht im Original.
Die zitierten § 6 Genehmigungsvoraussetzungen, §9 Staatliche Anerkennung von Ersatzschulen und §11 Anzeigepflicht für Ergänzungsschulen enthalten keine Bezüge zu Religionen/Weltanschauungen.
Vierter Abschnitt: Staatliche Finanzhilfe
Kurz zusammengefasst: Hamburg zahlt den Ersatzschulen für jeden Schüler 85 % der Kosten, die Hamburg durchschnittlich für einen entsprechenden Schüler in der öffentlichen Schule aufbringt.
Verordnung über die Stundentafeln für die Primarstufe der Sonderschulen (STVO-SonderSchP)
In den ersten beiden Jahrgangsstufen werden die Unterrichtsinhalte des Faches Religion bei anderen Fächern mitberücksichtigt, in den Jahrgangsstufen 3 und 4 gibt es je zwei Pflichtwochenstunden im Fach Religion.
Stundentafeln für die übrigen Schulen
Die Regelungen finden sich in der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Grundschule und die Jahrgangsstufen 5 bis 10 der Stadtteilschule und des Gymnasiums (APO-GrundStGy)
Link: http://landesrecht.hamburg.de/jportal/portal/page/bshaprod.psml?showdoccase=1&doc.id=jlr-Grd_StTSchulGymAPOHApAnlage4&doc.part=X&doc.origin=bs&st=lr
und zwar:
In den insgesamt vier Grundschuljahrgangsstufen gibt es insgesamt 5 Pflichtwochenstunden im Fach Religion, und zwar in jeder Jahrgangsstufe mindestens 1 Wochenstunde. (siehe § 36 Abs. 3 Ziffer 7, § 40 sowie Anlagen 2 und 3)
In den Jahrgangsstufen 5 und 6 der Stadtteilschule und des Gymnasiums gibt es insgesamt 4 Pflichtwochenstunden im Fach Religion, und zwar in jeder Jahrgangsstufe mindestens 1 Wochenstunde.
In den Jahrgangsstufen 7 bis 10 der Stadtteilschule gibt es insgesamt 4 Pflichtwochenstunden im Bereich der Wahlpflichtfächer Religion und Philosophie.
In den Jahrgangsstufen 7 bis 10 des Gymnasiums gibt es insgesamt 6 Pflichtwochenstunden im Bereich der Wahlpflichtfächer Religion und Philosophie.
(siehe § 36 Abs. 3 Ziffer 7, § 41 bzw. § 42 sowie Anlagen 4 und 5 bzw. Anlagen 6 und 7)
Dass im Bereich der Wahlpflichtfächer Religion und Philosophie in den Jahrgangsstufen 7 bis 10 des Gymnasiums zwei Wochenstunden mehr unterrichtet werden müssen als in den Jahrgangsstufen 7 bis 10 der Stadtteilschule (und damit auch mehr als in den vergangenen Jahren), wird auch durch die Ausführungen des Goethe-Gymnasiums Hamburg zur Stundentafel bestätigt:
Bildungspläne Religion
Die Behörde für Schule und Berufsbildung der Freien und Hansestadt Hamburg hat entsprechend dem neuen Schulgesetz für das Fach Religion drei Bildungspläne herausgegeben, die vom Landesinstitut für Lehrerbildung und Schulentwicklung erarbeitet wurden, von der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland (ehemals Nordelbische Evangelisch-Lutherische Kirche) verantwortet werden, am 21.2.2011 von der Gemischten Kommission Schule/Kirche verabschiedet wurden und ab 1.8.2011 gelten, nämlich:
Link: http://www.hamburg.de/contentblob/2482202/data/religion-gs.pdf für die Grundschule
Link: http://www.hamburg.de/contentblob/2372656/data/religion-sts.pdf für die Stadtteilschule (Jahrgangsstufen 5 bis 11)
Link: http://www.hamburg.de/contentblob/2373318/data/religion-ym-seki.pdf für die Sekundarstufe I des Gymnasiums
Für die höheren Jahrgangsstufen der Stadtteilschule und des Gymnasiums gilt zur Zeit (Januar 2013) noch der Rahmenplan Religion für die gymnasiale Oberstufe aus dem Jahre 2009, der ebenfalls vom Landesinstitut für Lehrerbildung und Schulentwicklung erarbeitet wurde und von der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland verantwortet wird:
Link: http://www.hamburg.de/contentblob/1475230/data/religion-gyo.pdf
Kapitel 2 bis vor den Abschnitt 2.1, die Abschnitte 2.3, 2.4 und Kapitel 3 mit den Abschnitten 3.1 und 3.2 enthalten die wichtigsten Festlegungen für den Religionsunterricht. Diese Teile sollen deshalb für das Beispiel des Grundschulbildungsplans zitiert werden:
Vorlage:Zitat2
Vorlage:Zitat2
Vorlage:Zitat2
Vorlage:Zitat2
Beobachtungskriterien am Ende der Jahrgangsstufe 2 | Regelanforderungen am Ende der Jahrgangsstufe 4 |
---|---|
Die Schülerinnen und Schüler | |
Teilkompetenz: Situationen erfassen, in denen letzte Fragen nach Grund, Sinn, Ziel und Verantwortung des Lebens aufbrechen | |
|
|
Teilkompetenz: religiöse Spuren und Dimensionen in der Lebenswelt wahrnehmen | |
|
|
Teilkompetenz: grundlegende religiöse Ausdrucksformen (Symbole, Mythen, Glaubensüberzeugungen u. a.) wahrnehmen und in verschiedenen Kontexten wiedererkennen und einordnen | |
|
|
Teilkompetenz: Entscheidungssituationen in der individuellen Lebensgeschichte sowie in unterschiedlichen gesellschaftlichen Handlungsfeldern als ethisch relevant und religiös bedeutsam wahrnehmen | |
|
|
Beobachtungskriterien am Ende der Jahrgangsstufe 2 | Regelanforderungen am Ende der Jahrgangsstufe 4 |
---|---|
Die Schülerinnen und Schüler | |
Teilkompetenz: religiöse Sprachformen (z. B. Psalmen, Gebete, Gedichte) analysieren | |
|
|
Teilkompetenz: religiöse Sprachformen als Ausdruck existenzieller Erfahrungen verstehen | |
|
|
Teilkompetenz: die Bedeutung und Funktion religiöser Motive und Elemente in unterschiedlichen Ausdrucksformen (Texte, Bilder, Musik etc.) erklären | |
|
|
Teilkompetenz: Heilige Schriften der Religionen methodisch reflektiert auslegen | |
|
|
Teilkompetenz: Glaubenszeugnisse in Beziehung zum eigenen Leben und zur gesellschaftlichen Wirklichkeit setzen und ihre mögliche Bedeutung aufweisen | |
|
|
Beobachtungskriterien am Ende der Jahrgangsstufe 2 | Regelanforderungen am Ende der Jahrgangsstufe 4 |
---|---|
Die Schülerinnen und Schüler | |
Teilkompetenz: theologische, philosophische u. a. Argumentationen und Positionen vergleichen und beurteilen | |
|
|
Teilkompetenz: in der Vielfalt der religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen das eigene Selbst- und Weltverständnis entwickeln und eigene Positionen in religiösen und weltanschaulichen Fragen einnehmen und argumentativ vertreten | |
|
|
Teilkompetenz: kriterienbewusst lebensfördernde Formen von Religion von lebensfeindlichen Ausprägungen und Instrumentalisierungen unterscheiden | |
|
|
Teilkompetenz: ethisches Verhalten in Konfliktsituationen reflektieren und beurteilen | |
|
|
Teilkompetenz: zu eigenen Entscheidungen mithilfe ethischer Weisungen und Modelle finden | |
|
|
Beobachtungskriterien am Ende der Jahrgangsstufe 2 | Regelanforderungen am Ende der Jahrgangsstufe 4 |
---|---|
Die Schülerinnen und Schüler | |
Teilkompetenz: religiöser und weltanschaulicher Vielfalt sensibel und dialogorientiert begegnen | |
|
|
Teilkompetenz: Respekt, Verständigungsbereitschaft, wechselseitige Wertschätzung und Anerkennung von Differenz als Kriterien in dialogischen Situationen berücksichtigen, | |
|
|
Teilkompetenz: Gemeinsamkeiten und Unterschiede von religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen benennen, erläutern und angemessen kommunizieren, | |
|
|
Teilkompetenz: ein und denselben Sachverhalt aus verschiedenen Perspektiven betrachten | |
|
|
Teilkompetenz: die Perspektive eines anderen einnehmen und von dort aus den eigenen Standpunkt reflexiv betrachten | |
|
|
Teilkompetenz: sich aus der Perspektive des eigenen Glaubens / der eigenen Weltanschauung mit anderen religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen argumentativ auseinandersetzen. | |
|
|
Beobachtungskriterien am Ende der Jahrgangsstufe 2 | Regelanforderungen am Ende der Jahrgangsstufe 4 |
---|---|
Die Schülerinnen und Schüler | |
Teilkompetenz: darstellende und argumentierende Sachtexte verfassen | |
|
|
Teilkompetenz: religiöse Inhalte (mündlich) präsentieren | |
|
|
Teilkompetenz: religiöse Haltungen, Empfindungen, Gedanken und Textinhalte kreativ ausdrücken bzw. darstellen (szenisch, bildnerisch, sprachlich, musisch) | |
|
|
Teilkompetenz: den Arbeitsprozess und das Produkt reflektieren | |
|
|
Themenbereich 1: Gott und Mensch
Ich lerne mich kennen und über Gott, Transzendentes und Heiliges reden | |
Verbindliche Inhalte | Mögliche Zugänge |
Ich bin einmalig |
|
Themenbereich 2: Miteinander leben
Ich lerne, mit anderen gut miteinander zu leben | |
Verbindliche Inhalte | Mögliche Zugänge |
Ich und du |
|
Themenbereich 3: Glaube und Religionen
Ich lerne, was Menschen in ihrem Glauben wichtig ist | |
Verbindliche Inhalte | Mögliche Zugänge |
Feste in den Religionen |
|
Themenbereich 4: Schöpfung
Ich lerne die geschaffene Welt kennen | |
Verbindliche Inhalte | Mögliche Zugänge |
Schönheit der Schöpfung |
|
Themenbereich 1: Gott und Mensch
Ich lerne mich kennen und über Gott, Transzendentes und Heiliges reden | |
Verbindliche Inhalte | Mögliche Zugänge |
Die Frage nach Gott |
|
Tod und Totengedenken |
|
Themenbereich 2: Miteinander leben
Ich lerne, mit anderen gut miteinander zu leben | |
Verbindliche Inhalte | Mögliche Zugänge |
Menschen setzen sich für andere ein |
|
Themenbereich 3: Glaube und Religionen
Ich lerne, was Menschen in ihrem Glauben wichtig ist | |
Verbindliche Inhalte | Mögliche Zugänge |
Heilige Räume (Der Besuch einer christlichen Kirche und eines nicht christlichen Heiligen Raumes, z. B. Synagoge, Moschee oder Tempel, ist verbindlich) |
|
Leben und Wirken Jesu |
|
Themenbereich 4: Schöpfung
Ich lerne die geschaffene Welt kennen | |
Verbindliche Inhalte | Mögliche Zugänge |
Schöpfungserzählungen |
|
Hamburger Staatskirchenverträge
Bestimmungen zu den Themenbereichen Religionsunterricht, Bildungseinrichtungen und insbesondere Hochschule finden sich auch in folgenden Staatskirchenverträgen:
Vertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche
vom 29. November 2005,
im Folgenden abgekürzt mit „ev.-luth.“
Link: http://www.buergerschaft-hh.de/Parldok/tcl/PDDocView.tcl?mode=show&dokid=18762&page=0
Vertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Heiligen Stuhl
vom 29. November 2005
(sowohl mit deutschem als auch mit italienischem Vertragstext),
im Folgenden abgekürzt mit „kath.“
Link: http://www.buergerschaft-hh.de/Parldok/tcl/PDDocView.tcl?mode=show&dokid=18763&page=0
Vertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und der Jüdischen Gemeinde in Hamburg
vom 20. Juni 2007,
im Folgenden abgekürzt mit „jüd.“
Link: http://www.buergerschaft-hh.de/Parldok/tcl/PDDocView.tcl?mode=show&dokid=22013&page=0
Vertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg, dem DITIB-Landesverband Hamburg, SCHURA – Rat der Islamischen Gemeinschaften in Hamburg und dem Verband der Islamischen Kulturzentren
vom 13. November 2012,
im Folgenden abgekürzt mit „musl.“
sowie
Vertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und der Alevitischen Gemeinde Deutschland e.V.
vom 13. November 2012,
im Folgenden abgekürzt mit „alev.“
Der
Link: http://www.buergerschaft-hh.de/Parldok/tcl/PDDocView.tcl?mode=show&dokid=38534&page=0
führt zu den beiden Verträgen, die in der Drucksache 20/5830 angeführt sind, mit der der Senat die Bürgerschaft um Zustimmung zu den Verträgen bittet. Am 13.06.2013 hat die Bürgerschaft diesen Verträgen zugestimmt, wie der Seite 4833 des Plenarprotokolls vom 13.06.2013 zu entnehmen ist:
Link: http://www.buergerschaft-hh.de/Parldok/tcl/PDDocView.tcl?mode=show&dokid=41893&page=18
Thema Religionsunterricht in den Staatskirchenverträgen
„ev.-luth.“ Artikel 7 Religionsunterricht Vorlage:Zitat2 „ev.-luth.“ Schlussprotokoll Zu Artikel 7 Absatz 2: Vorlage:Zitat2 Auf eine entsprechende Abgeordnetenanfrage, speziell Frage 6, antwortete der Hamburger Senat am 08.06.2012 in der Drucksache 20/4354:
„In der Gemischten Kommission Schule/Kirche sind auf Wunsch der Nordkirche auch die Reformierte Kirche und die Arbeitsgemeinschaft der christlichen Kirchen in Hamburg vertreten. Auf Arbeitsebene (zum Beispiel im Gesprächskreis interreligiöser Religionsunterricht) bezieht die Nordkirche auch Angehörige nicht christlicher Religionsgemeinschaften ein.“
–Drucksache 20/4354
Die gemeinsame Erklärung der Schulbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg und der Evangelisch-lutherischen Landeskirchen auf Hamburger Staatsgebiet zur Ordnung des Religionsunterrichts behandelt im wesentlichen organisatorische Fragen.
Link: http://www.kirchenrecht-nordkirche.de/getpdf/id/7896
„kath.“ Artikel 5 Religionsunterricht
Vorlage:Zitat2
Laut der oben erwähnten Drucksache 20/4354 gab es im Schuljahr 2011/2012 nur an zehn staatlichen Hamburger Schulen katholischen Religionsunterricht mit insgesamt rund 150 teilnehmenden Schülern.
Nach der Vereinbarung mit dem Erzbischof von Hamburg habe ich noch nicht gesucht. FIXME
„jüd.“ Artikel 3 Jüdischer Religionsunterricht Vorlage:Zitat2 In der oben erwähnten Drucksache 20/4354 berichtet der Hamburger Senat: Vorlage:Zitat2
„musl.“ Artikel 6 Religionsunterricht Vorlage:Zitat2
„alev.“ Artikel 5 Religionsunterricht Vorlage:Zitat2
Themenbereich Bildungseinrichtungen und insbesondere Hochschule in den Staatskirchenverträgen
„ev.-luth.“ Artikel 5 Evangelische Theologie, Religionspädagogik und Kirchenmusik Vorlage:Zitat2 „ev.-luth.“ Schlussprotokoll Zu Artikel 5 Absatz 3: Vorlage:Zitat2 Diese Vereinbarung habe ich noch nicht gefunden. Vielleicht ist sie hier auch irrelevant? FIXME
„ev.-luth.“ Artikel 6 Evangelische Hochschulen, Schulen, Einrichtungen der Aus-, Fort- und Weiterbildung Vorlage:Zitat2
„kath.“ Artikel 6 Kirchliche Bildungseinrichtungen Vorlage:Zitat2
„kath.“ Artikel 7 Hochschulausbildung Vorlage:Zitat2
„jüd.“ Artikel 4 Kinderbetreuung, Schulen und Weiterbildung Vorlage:Zitat2
Der Vertrag mit der Jüdischen Gemeinde enthält keine Bestimmungen zu Hochschulen.
„musl.“ Artikel 4 Bildungswesen Vorlage:Zitat2
„musl.“ Artikel 5 Hochschulausbildung Vorlage:Zitat2
„alev.“ Artikel 4 Bildungswesen Vorlage:Zitat2
„alev.“ Artikel 6 Hochschulwesen Vorlage:Zitat2
Dokumente auf der Ebene des Landes Niedersachsen
Landesverfassung
- Niedersächsische Verfassung vom 19. Mai 1993
- auf Referenzen prüfen FIXME
Schulgesetz
Geltungsbereich
- § 1 Geltungsbereich
Bildungsauftrag und Weltanschauungsfreiheit
- § 2 - Bildungsauftrag der Schule
- § 3 - Freiheit des Bekenntnisses und der Weltanschauung
Unterrichts-Inhalte
Religionsunterricht, Unterricht Werte und Normen
- § 124 Religionsunterricht
- § 125 Mitwirkung der Religionsgemeinschaften am Religionsunterricht
- § 126 Einsichtnahme in den Religionsunterricht
- § 127 Erteilung von Religionsunterricht
- § 128 Unterricht Werte und Normen
Lehrer sowie übrige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
- § 50 Allgemeines
- § 51 Dienstrechtliche Sonderregelungen
Schüler-Beteiligung
- § 86 Schülergruppen
Gesetz über Schulen in freier Trägerschaft
siehe §1 NSchG und den kompletten 11. Teil des NSchG.
- § 141 Geltung anderer Vorschriften dieses Gesetzes
- § 147 Zurücknahme, Erlöschen und Übergang der Genehmigung
- § 153 Bezeichnung der Lehrkräfte
Ersatzschulen in kirchlicher Trägerschaft, die aus öffentlichen Schulen hervorgehen
- § 154 Allgemeines
Finanzierung von Schulen in freier Trägerschaft
- § 155 Persönliche Kosten für Lehrkräfte
- § 156 Sächliche Kosten, Schulbau, Schülerbeförderung
- § 157 Anteil nichtkatholischer oder auswärtiger Schülerinnen und Schüler
- § 191 Evangelische Schulen in freier Trägerschaft
Sonstiges
- § 171 Landesschulbeirat
Verordnungen
...
Dokumente auf der Ebene des Landes Nordrhein-Westfalen
Landesverfassung NRW: http://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/GB_II/II.2/Gesetze/Verfassung_NRW.jsp
Schulgesetz: http://www.schulministerium.nrw.de/BP/Schulrecht/Gesetze/Schulgesetz.pdf
"Das Bildungsportal" des Schulministeriums:
http://www.schulministerium.nrw.de/BP/Schulrecht/
Landesverfassung
http://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/GB_II/II.2/Gesetze/Verfassung_NRW.jsp
(Soweit nicht anders gekennzeichnet, stammen alle nachfolgenden Zitate in diesem Abschnitt aus dieser Quelle. Hervorhebungen wurden hinzugefügt.)
Zweiter Abschnitt - Die Familie
Artikel 5 (Fn 3)
Vorlage:Zitat
Dritter Abschnitt - Schule, Kunst und Wissenschaft, Sport, Religion und Religionsgemeinschaften
Artikel 7 (Fn 4)
Vorlage:Zitat
Artikel 8 (Fn 25)
Vorlage:Zitat
Artikel 12 (Fn 5)
Vorlage:Zitat
Artikel 13
Vorlage:Zitat
Artikel 14 Vorlage:Zitat
Artikel 15 (Fn 6)
Vorlage:Zitat
Artikel 16
Vorlage:Zitat
Artikel 19
Vorlage:Zitat
Artikel 20 Vorlage:Zitat
Artikel 21 Vorlage:Zitat
Artikel 22 Vorlage:Zitat
Artikel 23 Vorlage:Zitat
Schulgesetz:
http://www.schulministerium.nrw.de/BP/Schulrecht/Gesetze/Schulgesetz.pdf
(Nachfolgende Zitate stammen aus obiger Quelle. Sammlung befindet sich in den Anfängen, bei Motivation ruhig mitergänzen. Hervorherbungen wurden hinzugefügt.)
§ 2 Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule
Vorlage:Zitat
Dokumente auf der Ebene des Landes Saarland
Landesverfassung
Saarländische Landesverfassung vom 15. Dezember 1947
zuletzt geändert durch das Gesetz vom 15. Juni 2011
I. Hauptteil
Grundrechte und Grundpflichten
1. Abschnitt
Die Einzelperson
Artikel 4
2. Abschnitt
Ehe und Familie
Artikel 25
3. Abschnitt
Erziehung, Unterricht, Volksbildung, Kulturpflege, Sport
Artikel 26
Artikel 27
Artikel 28
Artikel 29
Artikel 30
4. Abschnitt
Kirchen und Religionsgemeinschaften
Artikel 35
Artikel 36
Artikel 37
Artikel 38
Artikel 39
Artikel 40
Artikel 41
Artikel 42
Anmerkung: Der 4. Abschnitt spielt auch in Bezug auf die in kirchlicher Trägerschaft befindlichen Schulen eine Rolle, daher wurde dieser hier mit aufgenommen. Und wie christlich diese Verfassung ist, sieht man hier:
6. Abschnitt
Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen, Tierschutz
Artikel 59a
Schulgesetz
Gesetz Nr. 812 zur Ordnung des Schulwesens im Saarland (Schulordnungsgesetz SchoG)
Vom 5. Mai 1965 in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. August 1996 (Amtsbl. S. 846, ber. 1997 S. 147), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 20. Juni 2012 (Amtsbl. I S. 210).
- § 1
- Unterrichts- und Erziehungsauftrag, Schutzauftrag, Qualität der Schule
- § 8
- Geltungsausschluss
3. Abschnitt
Der Religionsunterricht
- § 10
- Grundsätze
- § 11
- Religionslehrerinnen und Religionslehrer
- § 12
- Lehrplan und Lehrbücher
- § 13
- Aufsicht über den Religionsunterricht
- § 14
Teilnahme am Religionsunterricht
- § 15
- Religiöse Minderheit;
4. Abschnitt Sexualerziehung
- § 15a
- Sexualerziehung
Teil II
Die Schulen
1. Abschnitt
Allgemeine Rechtsverhältnisse
- § 16
- Rechtsstellung
Gesetz über Schulen in freier Trägerschaft
Gesetz Nr. 751 über Schulen in freier Trägerschaft
(Privatschulgesetz - PrivSchG)
Vom 30. Januar 1962
in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Mai 1985 (Amtsbl. S. 610), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 16. November 2011 (Amtsbl. I S. 422).
- § 8
- Zulassung einer privaten Grundschule
- § 29
- Berechnung der staatlichen Finanzhilfe;
Verordnungen
Allgemeine Schulordnung
(ASchO)
Vom 10. November 1975
zuletzt geändert durch die Verordnung vom 24. Juni 2011 (Amtsbl. I S. 220)
II. Schulbesuch
§ 2
Aufnahme, Anmeldung
§ 7
Befreiungen
Lehrpläne
Die Lehrpläne werden derzeit überarbeitet. Was gilt und was nicht (mehr) muss man im Einzelnen prüfen; ich lasse es hier, weil es sehr zeitaufwendig wäre.
Wiki-Seiten der für Bildung zuständigen AGen in der Piratenpartei
Bund
- AG Bildung
- AG Tellerrand
Baden-Württemberg
Keine eigene AG, Untergruppierung der AG Landespolitik
Bayern
Berlin
- BE Squad Bildung
Brandenburg
Bremen
http://wiki.piratenpartei.de/HB:Landesverband_Bremen/Arbeitsgruppen/Bildung
Hamburg
- HH AG Bildung
Hessen
- HE AK Bildung
Mecklenburg-Vorpommern
keine entsprechende AG/AK
Niedersachsen
https://wiki.piratenpartei.de/NDS:AG_Bildung
Nordrhein-Westfalen
https://wiki.piratenpartei.de/NRW:Arbeitskreis/Bildungspolitik
Rheinland-Pfalz
- RLP AG Bildung
Saarland
http://wiki.piratenpartei.de/SL:Arbeitsgruppen/AG_Bildung
Sachsen
Sachen-Anhalt
- LSA AG Bildung
Schleswig-Holstein
- SH AG Bildung und Wissenschaft
Thüringen
- TH AK Bildung
Stichworte für weitere Untersuchungen
- Ergänzungsschulenverzeichnis
- Soziale Aufgaben im Sinne von § 49 Absatz 2 Satz 2 des Hamburgischen Schulgesetzes (siehe § 53 des Hamburgischen Schulgesetzes)
- Intergrationsbeirat (siehe § 83 des Hamburgischen Schulgesetzes)
- Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe
- Jugendhilfeträger
- Bildungsplan / Bildungspläne (siehe § 5 des Hamburgischen Schulgesetzes)
- Hamburger Kinderbetreuungsgesetzes vom 27. April 2004 (HmbGVBl. S. 211), zuletzt geändert am 19. Juni 2012 (HmbGVBl. S. 263), in der jeweils geltenden Fassung